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Oberlandesgericht München, Urteil vom 31.03.2011
29 U 3822/10 -

OLG München: Fristenhinweis "Datum des Poststempels" bei Widerrufsbelehrungen unwirksam

Klammerzusatz für Fristen bei Widerrufsbelehrung für Verbraucher irreführend

Der Klammerzusatz einer Widerrufsbelehrung, zur Fristwahrung des Widerrufs bei einem Fondsbeitritt sei das "Datum des Poststempels" maßgeblich, macht diese unwirksam, da dies missverständlich und nicht klar formuliert ist. Dies entschied das Oberlandesgericht München.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die DCM Renditefonds 5 KG (Deinböck/DCM) für Verbraucher hinsichtlich des Fondsbeitrittes bei der Widerrufsbelehrung den Klammerzusatz ("Datum des Poststempels") für die Fristsetzung benutzt. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte sich hiergegen gerichtlich zur Wehr gesetzt, weil sie diese Formulierung für unwirksam gehalten hatte.

Gericht erklärt Widerrufsbelehrung für sowohl unklar als auch missverständlich

Das Oberlandesgerichtes München gab der Verbraucherzentrale Recht. Nach Meinung des Gerichts sei die Widerrufsbelehrung sowohl unklar als auch missverständlich. Der verwendete Klammerzusatz ("Datum des Poststempels") bei der Frist sei nicht eindeutig. Einerseits könne er die fälschliche Vermutung hervorrufen, dass zur Wahrung der Frist ein Poststempel notwendig sei und nicht bereits die rechtzeitige Absendung des Schreibens (Einwurf im Briefkasten) genüge. Andererseits wäre er ebenso geeignet, beim Verbraucher den Irrtum auszulösen, dass ausschließlich ein postalischer Versand einen wirksamen Widerruf herbeiführe und beispielsweise eine eigenhändige Übergabe diesen Zweck nicht erfülle. Die Widerrufsbelehrung sei somit unwirksam und Kunden könnten ihren Fondsbeitritt widerrufen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2011
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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