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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2011
2 K 1592/10 -

Fehlende Angaben über erhaltene Rentenbezüge können als Steuerhinterziehung gewertet werden

FG Rheinland-Pfalz zu den steuerlichen Folgen aus unterlassenen Angaben zum Bezug von Rentenzahlungen

Gibt ein Ehepaar bei der zusammenveranlagten Steuererklärung über Jahre hinweg als Beruf der Ehefrau nur "Hausfrau" an und verschweigt den Erhalt eines jährlichen Rentenbezugs, kann vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung ausgegangen werden. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurden die Kläger zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist pensionierter Beamter, während die Klägerin seit dem 1. Juli 1993 als Rentnerin eine Regelaltersrente von der Deutschen Rentenversicherung mit Beträgen jährlich in Höhe von rund 2.860 (1993) bis rund 4.060 Euro (2007) bezog. In den abgegebenen Einkommensteuererklärungen 1993 bis 2006 hatten die Kläger jeweils keine Angaben zur Rente der Klägerin gemacht, als deren Beruf hatten sie stets „Hausfrau“ eingetragen. Lediglich in der Einkommensteuererklärung 2007 hatten sie im Erklärungsvordruck bei „Renten lt. Anlage R für Ehefrau“ ein Kreuz gesetzt, diese Anlage aber zunächst nicht eingereicht.

Das Finanzamt führte die Veranlagungen insoweit erklärungsgemäß durch und erließ entsprechende Einkommensteuerbescheide 1993 bis 2007, die bestandskräftig wurden.

Finanzamt ändert wegen Vorliegens neuer Tatsachen vorherige Einkommensteuerbescheide und veranlasst Nachzahlungen

Im Vorgriff auf die Abgabe der Steuererklärung 2008 kam in einem Telefongespräch zwischen dem Finanzamt und dem Enkel der Kläger die Altersrente der Klägerin zur Sprache. Daraufhin änderte im Jahre 2009 das Finanzamt wegen Vorliegens neuer Tatsachen die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2007 dahin, dass die Altersrente der Klägerin nach den jeweils einschlägigen einkommensteuerrechtlichen Regelungen erfasst und entsprechende Nachzahlungen veranlasst wurden.

Klägerin geht aufgrund von Information des Finanzamts irrtümlich davon aus, dass Rente nicht der Besteuerung unterliegt

Dagegen waren die Kläger u.a. der Ansicht, eine Änderung der Steuerbescheide wegen neuer Tatsachen komme nicht in Betracht. Es sei damals auf ihre Anfrage eine Auskunft dahin erteilt worden, dass die Rente der Klägerin wegen ihrer geringen Höhe nicht steuerpflichtig sei. Da das Geburtsdatum der Klägerin sowie der Umstand bekannt gewesen sei, dass zur Rentenberechtigung führende Kindererziehungszeiten vorgelegen hätten, hätte das Finanzamt bei gehöriger Erfüllung seiner Amtspflicht auch aus diesem Grunde von der Rente Kenntnis haben können und müssen. Darüber hinaus sei für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2003 Verjährung eingetreten, eine Ausdehnung der Verjährung auf 10 Jahre wegen Steuerhinterziehung komme nicht in Betracht. Die Klägerin sei aufgrund der Information des Finanzamts irrtümlich davon ausgegangen, dass ihre Rente nicht der Besteuerung unterliege. Bei diesem Irrtum handele es sich um einen Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum.

Allein aufgrund des Alters und dem Vorliegen von Kindererziehungszeiten kann nicht ohne Weiteres auf Rentenbezug geschlossen werden

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz war jedoch der Ansicht, dass das Finanzamt befugt und damit auch gleichzeitig verpflichtet gewesen sei, die Einkommensteuerfestsetzungen 1998 bis 2007 zu Lasten der Kläger zu ändern und wies die gegen die Änderungsbescheide gerichtete Klage insoweit ab. Ausgangspunkt der gerichtlichen Überprüfung war der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger den steuerlich relevanten Sachverhalt dem Finanzamt richtig, vollständig und deutlich zur Prüfung zu unterbreiten hat. Das Gericht war u.a. der Meinung, dass im Streitfall neue Tatsachen gegeben seien. Aus den Akten ergäben sich keine objektiven Hinweise auf einen Rentenbezug. Eine Rente der Klägerin werde an keiner Stelle erwähnt, in den Steuererklärungen sei als Beruf immer „Hausfrau“ und nicht „Rentnerin“ angegeben worden. Ein Hinweis, dass auf die genaue Deklaration der Rente wegen einer Auskunft, sie sei steuerfrei, verzichtet worden wäre, gebe es nicht. Dem Finanzamt sei der Rentenbezug daher nicht bekannt gewesen. Allein aus dem Alter der Klägerin und dem Vorliegen von Kindererziehungszeiten könne nicht ohne Weiteres auf einen Rentenbezug geschlossen werden. Die Kläger hätten damit unvollständige Angaben gemacht, obwohl auf Seite 1 der Anleitungen zu den Einkommensteuererklärungen alle Rentner mit dem Hinweis angesprochen würden, dass eine entsprechende Anlage abzugeben sei. Eine Änderung sei auch für 2007 zulässig. Zwar sei in der Steuererklärung erstmals ein Rentenbezug angegeben worden, die erforderliche Anlage sei aber nicht ausgefüllt worden.

Objektiver Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt

Für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2003 sei keine Verjährung eingetreten, denn im Streitfall sei vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung auszugehen (Verlängerung der Verjährungsfrist auf 10 Jahre, also zurück bis einschließlich 1998). Für eine Steuerhinterziehung sei es ausreichend, wenn der Steuerpflichtige anhand einer unter Umständen laienhaften Bewertung der Tatsachen erkenne, dass ein Steueranspruch existiert, auf den er einwirken könne, denn sonst käme nur die Strafbarkeit von Steuerfachleuten in Betracht. Indem die Kläger in ihren Einkommensteuererklärungen keine Angaben zur Rente der Klägerin gemacht hätten, so dass deren steuerpflichtiger Teil bei der Einkommensteuerfestsetzung unberücksichtigt geblieben sei, hätten sie den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Dies sei nach Überzeugung des Senats auch in der Absicht geschehen, die entsprechenden Einkünfte zu verschleiern. Die Kläger hätten es von 1993 an unterlassen, die Rente der Klägerin zu erklären oder auch nur auf sie hinzuweisen, obwohl in den Anleitungen zur Einkommensteuererklärungen aller Streitjahre – dort gleich auf der ersten Seite – alle Rentner angesprochen und aufgefordert würden eine entsprechende Anlage abzugeben. In den von den Klägern abgegeben Anlagen zu Kapitaleinkünften sei auf deren Rückseite ausdrücklich nach sämtlichen Altersruhegeldern, getrennt nach Ehemann und Ehefrau, gefragt worden, ohne dass sich hieraus ein Hinweis auf irgendeine Mindestgrenze oder einen „Rentenfreibetrag“ herauslesen ließe. Zudem sei durchgängig als Beruf „Hausfrau“ und nicht „Rentnerin“ angegeben worden. Die von den Klägern angesprochene Auskunft, die Rente sei steuerfrei, sei demgegenüber nicht hinreichend erläutert worden. Die Kläger hätten eben nicht dargelegt (noch ergebe sich das aus den Verwaltungsakten), wer diese Auskunft wann, wo und bei welcher Gelegenheit gegeben habe solle.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2011
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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