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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.06.2011
BVerwG 9 C 4.10 -

BVerwG: Kein Schadensersatzanspruch der Gemeinde wegen Fehlern des Finanzamts

Landesfinanzverwaltung übt eigene gesetzliche Kompetenz aus – Öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis liegt nicht vor

Einer Gemeinde steht wegen Fehlern des Finanzamts bei der Gewerbesteuererhebung kein Schadensersatzanspruch gegen das Land zu. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Gemeinde einen Gewerbesteuerbescheid über ca. 350.000 Euro gegen ein steuerpflichtiges Unternehmen aufheben müssen, weil das zuständige Finanzamt - auf Anregung des Finanzgerichts - den Gewerbesteuermessbescheid wegen eines Adressierungsfehlers für nichtig erklärt hatte. Die auf Ersatz des Gewerbesteuerausfalls gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zurückgewiesen.

Verstoß gegen das Verfassungsrecht liegt nicht vor

Ein Anspruch ergebe sich nicht aus dem Rechtsinstitut der Folgenbeseitigung. Steuerrechtliche Vorschriften verliehen der Gemeinde gegenüber dem Finanzamt keinen Anspruch auf Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides, weshalb auch ein Ersatzanspruch in Geld ausscheide. Diese Rechtslage verstoße nicht gegen Verfassungsrecht.

Grundgesetzlich gewährleistetes Selbstverwaltungsrecht nicht verletzt

Das den Gemeinden durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistete Selbstverwaltungsrecht werde nicht verletzt. Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG verbürge einer Gemeinde die Erträge aus der Gewerbesteuer, nicht die Steuer in einer bestimmten Höhe. Ein einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis ähnliches öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis liege nicht vor, weil die Landesfinanzverwaltung mit ihrer Mitwirkung bei der Gewerbesteuererhebung eigene gesetzliche Kompetenzen ausübe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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Dokument-Nr.: 11807 Dokument-Nr. 11807

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