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Sozialgericht Ulm, Urteil vom 23.09.2004
- S 1 KR 427/03, S 1 KR 428/03 und S 1 KR 429/03 -
Sonderkündigungsrecht für Mitglieder bei Vereinigung von Betriebskrankenkassen
Gehen zwei Betriebskrankenkassen eine freiwillige Vereinigung (§ 150 SGB V) ein und setzen ab Vereinigung einen höheren Beitragssatz fest, rechtfertigt dies eine außerordentliche Kündigung der Mitgliedschaft.
Das Sonderkündigungsrecht gemäß § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V besteht dann, wenn vor der Vereinigung die eine der Betriebskrankenkassen wesentlich mehr Versicherte und Mitglieder hatte als die andere Betriebskrankenkasse (290.000 zu 16.000 Mitglieder).
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Quelle: Pressemitteilung des Sozialgericht Ulm vom 04.05.2004, bearbeitet von der ra-online Redaktion
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Dokument-Nr. 1194
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