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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 22.07.2011
S 1 SO 1329/11 -

Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln: Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten darf berücksichtigt werden

Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des Ehegatten im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit des Hilfesuchenden nicht zu beanstanden

Die Heranziehung des nicht getrennt lebenden Ehegatten für die Übernahme von Bestattungskosten einer verstorbenen Hilfeempfängerin, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden.

Im zugrunde liegenden Streitfall begehrte der Kläger vom beklagten Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten für die Bestattung der verstorbenen Hilfeempfängerin, seiner Schwester.

Ehefrau des Klägers soll für Beerdigungskosten aufkommen

Der Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht bedürftig sei. Er könne die notwendigen Beerdigungskosten in vollem Umfang aus dem (den Vermögensfreibetrag übersteigenden) Vermögen seiner nicht getrennt lebenden Ehefrau begleichen. Im Klageverfahren hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, seine Ehefrau sei zur Bestattung der verstorbenen Hilfeempfängerin, ihrer Schwägerin, nicht verpflichtet, weshalb ihr Vermögen nicht berücksichtigt werden dürfe.

Nicht getrennt lebende Eheleute müssen sich auch finanziell gegenseitig unterstützen

Das Sozialgericht Karlsruhe wies die Klage jedoch ab. Der im Sozialhilferecht geltende generelle Nachrangvorbehalt gebiete es, im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit des zur Bestattung Verpflichteten auch das Einkommen und Vermögen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners zu berücksichtigen, auch wenn dieser selbst nicht zur Bestattung verpflichtet sei. Denn Maßstab für die Bedürftigkeit seien die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden. Das Gesetz unterstelle bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern, dass sie nicht nur für den eigenen Lebensunterhalt Sorge trügen, sondern in Not- und Wechselfällen auch den Bedarf der Einsatzgemeinschaft insgesamt - im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit - zunächst aus dem in der Einsatzgemeinschaft zur Verfügung stehenden Einkommen und Vermögen deckten. Die Berücksichtigung auch des Einkommens und Vermögens des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners des Hilfesuchenden im Rahmen der Zumutbarkeit der Bedarfsdeckung aus eigenen Mitteln stelle insoweit keinen Bruch im System der Sozialhilfe dar, sondern sei im Gegenteil systemkonform und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2011
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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