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Amtsgericht Köln, Urteil vom 01.04.1996
206 C 85/95 -

33 % Mietminderung bei Unbenutzbarkeit von Bade- und Duschanlage

Erhebliche Beeinträchtigung

Ist in einer Wohnung die einzig vorhandene Bade- oder Duschanlage nicht nutzbar, so kann der Mieter die Miete um 1/3 mindern. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln hervor.

Das Gericht stellte in seinem Urteil fest, dass es für den Mieter eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache darstelle, wenn er die einzige in der Wohnung vorhandene Bade- oder Duschanlage nicht nutzen kann.

Der Mieter dürfe in einem solchen Fall die Bruttomiete um 1/3 mindern (§ 537 BGB).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Köln (zt/pt)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Badewanne | Dusche | Duschen | Duschschlauch | Mietmangel | Mietmängel | Mietminderung | Miete mindern
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1998, Seite: 690
WuM 1998, 690

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 12464 Dokument-Nr. 12464

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Kommentare (3)

 
 
Marcel M. schrieb am 05.07.2019

Ich habe vor 17 Tagen unseren Hausverwalter darüber informiert das mein Durchlauferhitzer nicht mehr funktoniert bzw ich nur kaltes Wasser im Badezimmer habe .... 11 Tage lang wurde nicht reagiert ... nach nochmaligem Schriftlichen Kontakt rief dann ein Handwerker an und kam auch zum austauschen des Durchlauferhitzers zu mir.Dieser wollte für einen Test den Durchlauferhitzer tauschen und stellte fest das die elektrische Leitung nicht in Ordnung ist (Isolation und kein Schutz vor direktem Wasserkontakt) und sagte mir er dürfe hier nicht weiter arbeiten dies müsse ein Elektriker sich anschauen ... Vorraussichtlich werden die Tage des wartens noch mehr und ich würde gerne die Miete mindern. Wieviel Prozent sind hier gerechtfertigt? Ich laß von 1/3 sprich 33,33% beispiel 500 € warm / 33,33% * Der Tage (17) z.B ... Ist das Gerechtfertigt ?

kerstin föll schrieb am 17.07.2018

In unseren Ladengeschäft kann man die dort eingebaute dusche nicht benutzen da ein Baustoff der wie Beton hart wird in der Wohnung darüber in die Dusche gekippt wurde.

Die Dusche kann man nicht mehr benutzen auch ist das ganze Zeug im Badezimmer verteilt.

Man konnte einige Sachen nur noch wegschmeissen.

Der Mangel ist seit ca. 3 Jahren bekannt und wurde von der Hausverwaltung nicht beseitigt.

Nun hat man angefangen neue Rohre einzuziehen da es jetzt in den Keller tropft und diese Abwasserrohre sind nicht dicht.

Was kann man tun?

Klaus Scherbarth schrieb am 20.06.2018

Aufgrund eines Wasserschadens, der bei mir an der Toilette lokalisiert wurde (das Frischwasserrohr am Wasserkasten hat ein Leck und hat in den Wohnungen unter mir zu großen Wasserschäden geführt)Das gesamte Wasserkastensystem (aus Kunststoff) liegt verschalt hinter der Wand, sodass ich diesen Defekt nicht erkennen konnte. Nach aufwendiger Recherche durch Handwerker wurde dieses Leck lokalisiert. Desweiteren gibt es fast zu vernachlässigte Undichtigkeiten am Abflussrohr des Waschbeckens und eine gebrochene Kachel am Simms der Duschwanne. Wegen dieser Schäden ist Bad und WC seit Wochen nicht mehr benutzbar. Wie hoch kann ich die Mietminderung ansetzen?

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