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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2001
- 9 AZR 464/00 -
Differenzierung zwischen Verbot einer Nebentätigkeit und eine Genehmigungsvorbehalt
Abmahnung wegen unerlaubter Nebentätigkeit
Ein Arbeitsvertrag, der vorsieht, dass eine Nebentätigkeit der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf, stelle die Aufnahme der beruflichen Nebentätigkeit unter einen Erlaubnisvorbehalt. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Grundsätzlich habe der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zustimmung zur Aufnahme der Nebentätigkeit, wenn diese die betrieblichen Interessen nicht beeinträchtigt.
Der Kläger ist bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Nach § 7 Nr. 5 des Formulararbeitsvertrags bedarf "eine Nebenbeschäftigung der Zustimmung" der Beklagten. Die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers beträgt 40 Stunden. Seit Jahren arbeitet der Kläger ohne Zustimmung der Beklagten bei einem Gebäudereinigungsunternehmen.
Wie er der Beklagten auf deren Aufforderung hin mitteilte, ist er dort an 19 oder 20 Tagen im Monat zwei Stunden oder an 12 Tagen im Monat drei Stunden beschäftigt. Die Beklagte nahm diese Erklärung zum Anlass, den Kläger abzumahnen. Er habe seine Nebenbeschäftigung ohne ihre Zustimmung aufgenommen und damit seine Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag verletzt. Der Kläger hat von der Beklagten verlangt, die Abmahnung aus seinen Personalunterlagen zu entfernen.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Die hiergegen von der Beklagten erhobene Revision hatte vor dem Neunten Senat Erfolg.
Das Landesarbeitsgericht habe übersehen, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens nicht ein Verbot der Nebentätigkeit war. Es habe außerdem nicht zureichend zwischen einem arbeitsvertraglich vereinbarten "Nebentätigkeitsverbot" und einem arbeitsvertraglich vereinbarten "Genehmigungsvorbehalt" differenziert.
Eine Abmahnung ist aus den Personalunterlagen des Arbeitnehmers dann zu entfernen, wenn dem Arbeitnehmer zu Unrecht eine Vertragsverletzung vorgeworfen wird. Das ist hier nicht der Fall. Der Vorwurf der Beklagten trifft zu. Der Kläger durfte die Nebentätigkeit nicht ohne ihre Zustimmung aufnehmen. Die Vertragsklausel ist wirksam; sie beschränkt den Kläger nicht unangemessen in seiner Berufsfreiheit. Die Klausel enthält einen Erlaubnisvorbehalt. Sie verpflichtet den Arbeitnehmer, eine beabsichtigte berufliche Nebentätigkeit dem Arbeitgeber anzuzeigen. Damit wird dem Arbeitgeber die Prüfung ermöglicht, ob seine betrieblichen Interessen beeinträchtigt werden. Eine solcher Vorbehalt ist nicht zu beanstanden.
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Die arbeitsvertragliche Klausel, eine Nebenbeschäftigung bedürfe der Zustimmung des Arbeitgebers, stellt die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit unter Erlaubnisvorbehalt. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zustimmung des Arbeitgebers, wenn die Aufnahme der Nebentätigkeit betriebliche Interessen nicht beeinträchtigt.
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Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 82/01 des BAG vom 11.12.2001
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