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Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.02.2012
1 StR 525/11 -

Bewährungsstrafe bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe nur in Ausnahmefällen

Bundesgerichtshof zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

Eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe (von im Höchstmaß zwei Jahren) kommt bei der Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Im zugrunde liegenden Fall war der Angeklagte im Jahr 2001 Mitgesellschafter und Geschäftsführer der P. GmbH. Diese und eine weitere Gesellschaft verkaufte er an die T. AG für 80 Mio. (damals noch) DM. Zusätzlich zum gezahlten Kaufpreis erhielt er Aktien der T. AG im Wert von 7,2 Mio. DM als Gegenleistung dafür, dass er der T. AG den Kauf auch der anderen Gesellschaftsanteile ermöglicht hatte. Dieses Aktienpaket deklarierte er in seiner Einkommensteuererklärung wahrheitswidrig als weiteres Kaufpreiselement. Dadurch erlangte er die günstigere Versteuerung nach dem damals geltenden Halbeinkünfteverfahren für Veräußerungserlöse, so dass für das Jahr 2002 Einkommensteuer in Höhe von mehr als 890.000 Euro verkürzt wurde.

Der Angeklagte war auch nach der Veräußerung weiter Geschäftsführer der P. GmbH, wofür ihm im Jahr 2006 auch Tantiemen in Höhe von mehr als 570.000 Euro zustanden. Um die dafür zu entrichtende Lohnsteuer zu hinterziehen, veranlasste er – als "Gegenleistung" für einen "Verzicht" auf die Tantiemen – deren "Schenkung" an seine Ehefrau und seine Kinder unter Fertigung falscher Unterlagen. Die an sich fällige Lohnsteuer wurde dadurch in Höhe von 240.000 Euro verkürzt.

Landgericht verurteilt Angeklagten zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe auf Bewährung

Das Landgericht Augsburg hatte den Angeklagten mit Urteil vom 8. April 2010 wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen – insgesamt wurden mehr als 1,1 Mio. Euro hinterzogen – zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Staatsanwaltschaft beantragt höherer Bestrafung – BGH weist Sache zurück ans Landgericht

Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die mit dem Ziel höherer Bestrafung eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Aussetzungsfähige Freiheitsstrafe kommt nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht

Das Landgericht hat zwar in beiden Fällen einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr.1 AO) angenommen. Die Strafzumessung des Landgerichts weist aber durchgreifende Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf. Das Ausbleiben strafschärfender Umstände wurde mildernd berücksichtigt. Gewichtige Strafzumessungsgesichtspunkte, die die Strafkammer festgestellt hat (z.B. das Zusammenwirken mit dem Steuerberater beim Erstellen manipulierter Unterlagen) blieben bei der Strafzumessung außer Betracht. Die Urteilsgründe lassen besorgen, die Strafkammer habe sich rechtsfehlerhaft bei der Einzelstrafbildung maßgeblich von der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung leiten lassen. Nach der gesetzgeberischen Wertung zur Steuerhinterziehung im großen Ausmaß und den hieraus abgeleiteten Grundsätzen zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe (von im Höchstmaß zwei Jahren) nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht – solche hat das Landgericht jedoch hier nicht ausreichend dargetan (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil v. 02.12.2008 - 1 StR 416/08 -).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Augsburg, Urteil vom 08.04.2011
    [Aktenzeichen: 2 KLs 501 Js 124133/07]

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht | Steuerstrafrecht | Strafrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshof in Strafsachen (BGHSt), Band: 57, Seite: 123 BGHSt 57, 123 | Zeitschrift: Deutsches Steuerrecht (DStRE)
Jahrgang: 2012, Seite: 508
DStRE 2012, 508
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2012, Seite: 1458
NJW 2012, 1458
 | Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ)
Jahrgang: 2012, Seite: 634
NStZ 2012, 634
 | Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (wistra)
Jahrgang: 2012, Seite: 236
wistra 2012, 236

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