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Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.05.2012
11 O 2608/12 -

Negative Online-Bewertung: Internetprovider muss konkrete Beanstandungen eines Arztes prüfen

Internetprovider haftet nach den Grundsätzen der so genannten Störerhaftung auf Unterlassung

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die vom Bundesgerichtshof für Internetprovider postulierten Prüfpflichten konkretisiert und einem klagenden Zahnarzt einen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines Internetportals zur Bewertung ärztlicher Leistungen zugebilligt. Der Zahnarzt hatte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verbreitung einer negativen Bewertung zur Wehr gesetzt.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Nutzer die Bewertung seiner zahnärztlichen Implantatbehandlung anonym in ein Forum einer Internetplattform eingestellt und darin zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger ein fachlich inkompetenter Zahnarzt sei, der vorrangig eigene wirtschaftliche Interessen verfolge und hierbei das Interesse seiner Patienten an einer dem medizinischen Standard entsprechenden Behandlung außer Acht lasse.

Negativ bewertete Behandlung wurde von Zahnarzt überhaupt nicht durchgeführt

Hiermit war der Zahnarzt nicht einverstanden. Er wies den Provider darauf hin, dass er – auch nach Durchsicht aller Patientenunterlagen – eine der Bewertung zugrunde liegende Implantatbehandlung in dem angegebenen Zeitraum gar nicht durchgeführt habe, die Bewertung folglich schon aus diesem Grund falsch sei. Der Provider fragte darauf hin bei seinem Kunden lediglich nach, ob sich der Sachverhalt so zugetragen habe wie von ihm dargestellt. Dies bejahte der Verfasser, dessen Identität nach wie vor allein dem Provider bekannt ist.

Löschung der vom Zahnarzt gerichtlich gerügten Teile der Bewertung vom Provider nicht vorgenommen

Mit dieser Antwort gab sich der Provider zufrieden. Er berief sich zudem auf das gemäß Telemediengesetz schützenswerte Anonymisierungsinteresse des Beitragsverfassers und schließlich darauf, dass wegen der ärztlichen Schweigepflicht eine „Pattsituation“ hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes der widerstreitenden Angaben bestehe. Die vom Zahnarzt gerichtlich gerügten Teile der Bewertung löschte er nicht.

Internetprovider muss konkrete Beanstandung des Betroffenen sorgfältig prüfen

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat vorläufig festgestellt, dass der Internetprovider auf die konkrete Beanstandung des betroffenen Zahnarztes hin den Sachverhalt sorgfältiger hätte prüfen und sich von seinem Kunden einen Nachweis dafür hätte vorlegen lassen müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. Weil dies nicht geschehen sei und eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes möglicherweise vorliegen könnte, hafte der Internetprovider - ungeachtet der Frage, ob die Bewertung zutreffend ist - nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung auf Unterlassung.

Der Streit um die Bewertung des Zahnarztes dürfte damit nicht abgeschlossen sein. Der Internetprovider hat bereits angekündigt, im Falle seines Unterliegens das Hauptsacheverfahren zu betreiben und hier dem Wahrheitsgehalt der Bewertung auf den Grund gehen zu wollen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2012
Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth/ra-online

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