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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.05.2012
BVerwG 5 C 2.11 -

Ausgleichsleistung zugunsten der Erben eines Wehrmachtrichters rechtmäßig

Annahme eines grundsätzlichen Verstoßes gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit durch Wehrmachtrichter nicht gerechtfertigt

Allein die Tätigkeit als Wehrmachtrichter während des Zweiten Weltkriegs an einem Feldkriegsgericht in den besetzten Gebieten rechtfertigt nicht die Annahme, dieser habe gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Die Klägerinnen des zugrunde liegenden Falls begehren eine Ausgleichsleistung für die während der sowjetischen Besatzungszeit Anfang 1949 erfolgte entschädigungslose Enteignung von sechs Grundstücken in Berlin, die im Miteigentum ihres verstorbenen Vaters standen. Dieser war Rechtsanwalt und wurde ab 1940 als Wehrmachtrichter bei einem Feldkriegsgericht des Heeres in dem durch die Wehrmacht besetzten Norwegen eingesetzt.

VG: Erben ist Ausgleichsleistung für Verlust des Eigentums zu gewähren

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das beklagte Land Berlin verpflichtet, den Klägerinnen eine Ausgleichsleistung für den Verlust des Eigentums an den Grundstücken nach Maßgabe des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG) zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, Einzelheiten, wie der Vater der Klägerinnen sein Amt ausgeübt habe, seien nicht bekannt. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Gewährung der Ausgleichsleistung weder wegen eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit noch wegen eines erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems gemäß § 1 Abs. 4 Alt. 1 und 3 AusglLeistG* ausgeschlossen.

Ausschluss der Ausgleichsleistung ohne belegbare Verstöße des Richters gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit nicht gerechtfertigt

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Der Senat ist an die Annahme des Verwaltungsgerichts gebunden, es könne nicht festgestellt werden, dass der Vater der Klägerinnen durch sein individuelles Wirken an dem Feldkriegsgericht einen der vorbezeichneten Ausschlusstatbestände erfüllt habe. Deshalb wäre der Ausschluss der Ausgleichsleistung nur dann gerechtfertigt, wenn eine "tatsächliche Vermutung" dahin besteht, dass allein die Tätigkeit als Wehrmachtrichter darauf schließen lässt, der Vater habe gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet. Eine solche Vermutung setzt einen Erfahrungssatz voraus, nach dem grundsätzlich jeder Wehrmachtrichter an einem Feldkriegsgericht in den besetzten Gebieten gegen die vorgegebenen natürlichen Rechte des Einzelnen verstoßen oder Handlungen vorgenommen hat, die die Verwirklichung der spezifischen Ziele des Nationalsozialismus in erheblicher Weise gefördert haben. Diese Typizität lässt sich mit der insoweit gebotenen Gewissheit nicht aus zeitgeschichtlichem Erfahrungswissen, wie es aus allgemein zugänglichen Quellen zuverlässig zu entnehmen ist, ableiten. Zweifellos bewirkte die nationalsozialistische Gewaltherrschaft eine Perversion der Rechtsordnung einschließlich der Rechtsprechung, die schlimmer kaum vorstellbar ist. Die Strafpraxis der Feldkriegsgerichte war durch oftmals drakonische und übermäßige Strafen und insbesondere durch die exzessive Verhängung der Todesstrafe geprägt. Sie leistete einen maßgeblichen Beitrag zur Stabilisierung des nationalsozialistischen Systems. Die Voraussetzungen einer tatsächlichen Vermutung, dass grundsätzlich jeder Wehrmachtrichter gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen wie auch dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat, können gleichwohl nicht festgestellt werden. Den Erkenntnissen der historischen Forschung ist nämlich zu entnehmen, dass ein Teil der Wehrmachtrichter – wenn auch eine Minderheit – bestrebt war, Unrecht zu vermeiden und Gerechtigkeit sowie Ausgewogenheit walten zu lassen. Es wird auch davon ausgegangen, dass ein beschränkter Teil der Strafpraxis der Feldkriegsgerichte rechtsstaatlich noch vertretbar war.

Erläuterungen

* -  § 1 Abs. 4 AusglLeistG lautet auszugsweise:

"Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, […] gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, […] oder dem nationalsozialistischen […] System […] erheblichen Vorschub geleistet hat."

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 08.10.2010
    [Aktenzeichen: 4 K 5.10]
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