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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 16.05.2012
6 U 239/11 -

Keine generelle Haftung des Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen

Bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit eines Internetanschlusses an den Ehegatten löst noch keine Haftung des Inhabers aus

Ein Internetanschlussinhaber haftet nicht generell für Urheberrechtsverletzungen, die von seinem den Anschluss mitbenutzenden Ehegatten begangen wurden. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

In dem zur Entscheidung stehenden Fall wurde über den Internetanschluss der beklagten Ehefrau an zwei Tagen jeweils ein Computerspiel zum Download angeboten. Die Inhaberin des Urheberrechts an diesem Spiel mahnte die Beklagte ab. Die Beklagte nahm die Abmahnung nicht hin, sondern widersprach.

Beklagte verweist erfolglos auf Nutzung des Internetanschlusses durch ihren zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann

Im anschließenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln verteidigte sich die Beklagte damit, das Spiel sei nicht von ihr selbst angeboten worden. Der Anschluss sei auch und sogar hauptsächlich von ihrem - zwischenzeitlich verstorbenen - Ehemann genutzt worden. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben und die Ehefrau zu Unterlassung und Schadensersatz einschließlich Erstattung der Abmahnkosten verurteilt.

Inhaber des Urheberrechts muss in Zweifelsfällen Beweis für Täterschaft erbringen

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Köln dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Im Prozess war zum einen die Frage streitig, wer darzulegen und ggf. zu beweisen hat, ob eine Urheberrechtsverletzung vom Anschlussinhaber selbst oder einem Dritten begangen worden ist. Hier hat das Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fortgeführt, dass zwar eine Vermutung dafür spreche, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter gewesen sei. Lege der Inhaber jedoch - wie hier - die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes dar, müsse der Inhaber des Urheberrechts den Beweis für die Täterschaft führen. Da die Klägerin im vorliegenden Fall keinen Beweis für die Urheberrechtsverletzung durch die beklagte Ehefrau angeboten hatte, war davon auszugehen, dass das Computerspiel von dem Ehemann zum Download angeboten worden war.

Keine Prüf- und Kontrollpflicht bei Ehepartnern

Somit kam es auf die zweite Frage an, nämlich ob der Anschlussinhaber auch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die nicht von ihm selbst, sondern von einem Dritten begangen werden. Hierzu vertrat das Gericht die Auffassung, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten noch keine Haftung auslöst. Eine solche könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn entweder der Anschlussinhaber Kenntnis davon hat, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt (was hier nicht der Fall war), oder wenn eine Aufsichtspflicht bestünde. Eine Prüf- und Kontrollpflicht wird angenommen, wenn Eltern ihren Anschluss durch ihre (minderjährigen) Kinder mitnutzen lassen und diese im Internet Urheberrechtsverletzungen begehen. Eine solche Überwachungspflicht bestehe aber nicht im Verhältnis zwischen Ehepartnern.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2012
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online

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