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Amtsgericht Bremen, Urteil vom 06.06.1957
15 C 2658/57 -

Einige Male im Jahr darf gefeiert werden: Gelegentliches Feiern in der Wohnung muss als zumutbare Beeinträchtigung vom Vermieter hingenommen werden

Über das normale Maß hinausgehende Lärmbelästigungen müssen jedoch vermieden werden

Wer in einer Wohnung eine Feier abhält, der muss darauf achten, dass das Maß der damit üblicherweise verbundenen Lärmbelästigung für die anderen Hausbewohner nicht überschritten wird. Ein generelles Feierverbot kann jedoch nicht verlangt werden, solange derartige Veranstaltung nicht regelmäßig stattfinden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen hervor.

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage der Ruhestörung in einem Wohnhaus durch feiernde Mieter. Die Beklagten hätten in einem Monat zwei Feiern abgehalten und dabei die Nachtruhe der Mitbewohner bis um 2 Uhr beziehungsweise bis zum nächsten Morgen gestört.

Allgemein übliche Party-Geräusche wurden nicht überschritten

Das Amtsgericht Bremen stellte fest, die Beklagten hätten sich währenddessen nicht besonders vorsichtig verhalten. Jedoch habe es sich auch nicht um besonders lärmende Feiern gehandelt, lediglich die für bis in die Nacht hinein dauernde Feiern mit Genuss von Alkohol üblichen Geräusche seien verursacht worden. Der von den Beklagten verursachte Lärm habe jedoch gereicht, um den Kläger und die übrigen Hausbewohner in ihrer Nachtruhe zu stören. Diese Störungen hätten die Beklagten dadurch mindern können, dass sie ihr Radio abgestellt und es unterlassen hätten, während der Nachtzeit zu singen. Diese Rücksichtnahme sei umso mehr geboten gewesen, als der Kläger die Beklagten wegen der ersten Feier zuvor bereits zur Ruhe aufgefordert habe. In dem Verhalten des Beklagten liege somit eine gewisse schuldhafte Rücksichtslosigkeit, und ihr Verhalten habe vom Kläger als belästigend empfunden werden müssen.

Gelegentliche Feiern müssen hingenommen werden

Andererseits liege hier keine schwere Belästigung vor. Mietern einer Wohnung müsse das Recht zugebilligt werden, einige Male im Jahr eine kleine Feier in ihrer Wohnung abzuhalten, die auch über Mitternacht hinaus dauere. Wenn es sich bei solchen Feiern um Ausnahmefälle handele, liege hierin eine auch für den Vermieter zumutbare Beeinträchtigung, wie sich aus dem Zusammenleben mehrerer Familien in einem Haus ergebe.

Gesang und laute Musik nach Mitternacht müssen vermieden werden

Die Beklagten im vorliegenden Fall müssten jedoch in Zukunft Feiern auf ein Minimum beschränken und insbesondere darauf achten, dass diese nicht die ganze Nacht hindurch dauerten. Außerdem müssten sie darauf achten, dass die verursachten Geräusche nach 22 Uhr und insbesondere nach Mitternacht auf ein Minimum beschränkt würden. Radiospielen und Gesang nach Mitternacht sei den Mitbewohnern auch bei gelegentlichen, länger ausgedehnten Feiern nicht zuzumuten.

Das Urteil ist aus dem Jahr 1957 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

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der Leitsatz

Der Mieter einer Wohnung muss das Recht haben, einige Male im Jahr eine kleine Feier in seiner Wohnung abhalten zu dürfen. Dieses Recht gilt auch für die Zeit nach Mitternacht.

Allerdings hat der Mieter Obacht zu geben, dass nicht unnötige Geräuschbelästigungen nach außen dringen. Die Mitmieter müssen gleichwohl Beeinträchtigungen, die sich durch Feiern im Ausnahmefall ergeben hinnehmen, solange sie zumutbar sind (rao).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2012
Quelle: ra-online, AG Bremen (zt/WM 57, 185/pt)

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Urteile zu den Schlagwörtern: Lärm | Krach | Lärmbelästigung | Geräuschbelästigung | Nachbar | Nachbarlärm | Party | Feier | Wohnung | zeitlich begrenzt
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1957, Seite: 185
WuM 1957, 185

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 13714 Dokument-Nr. 13714

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