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Landgericht Coburg, Urteil vom 10.12.2003
- 21 O 705/03 -
Zur Frage der Haftung des Kaskoversicherers, wenn der Versicherte sich während der Fahrt nach einem Gegenstand bückt und hierdurch sein Auto beschädigt wird
Eine Musikkassette ist keine brennende Zigarette
Tolle Reflexe zeichnen zwar einen Oliver Kahn aus. Für einen Autofahrer können sie sehr kostspielig werden. Verursacht er einen Unfall, weil er während der Fahrt eine in den Fußraum des Fahrzeugs heruntergefallenen Kassette aufhebt, verliert er in der Regel den Kaskoversicherungsschutz.
Diese Erfahrung musste jetzt ein Autobesitzer machen. Das Landgericht Coburg wies seine Klage gegen die Kaskoversicherung auf Ersatz von knapp 5.400 € ab. Der Versicherungsnehmer habe nämlich selbst grob fahrlässig den Versicherungsfall herbeigeführt. Wer sich und sein Fahrzeug in höchste Unfallgefahr bringe, weil er den Fußboden des fahrenden Pkw absuche und hierdurch das Lenkrad verziehe, handle grundsätzlich verantwortungslos.
Wegen eines kreuzenden Radfahrers bremste der spätere Kläger seinen Audi A 3 kurz ab. Hierdurch löste sich eine Kassettenhülle aus der Ablage und fiel in den Fußraum der Fahrerseite. Als der Wagenbesitzer sich bückte, um sie aufzuheben und kurz zu Boden schaute, geschah das Unglück: Das Auto stieß gegen ein Verkehrsschild und gegen zwei am Fahrbahnrand parkende Fahrzeuge. Die von ihm in Anspruch genommene Kaskoversicherung ersetzte seinen eigenen Schaden aber nicht, habe der Versicherte doch gegen allgemein gültige Sorgfaltspflichten verstoßen. Er habe sich nur reflexartig nach der Kassette gebückt, um zu verhindern, dass sie das Bremspedal blockiere – verteidigte sich der Fahrzeuginhaber und klagte.
Vergebens. Das Landgericht Coburg gab der Versicherung Recht. Der Versicherungsnehmer habe grob fehlerhaft reagiert. Ohne sich und andere gefährden zu müssen, hätte er das Bremspedal testen können, ob es tatsächlich blockiere. Ihm sei es auch möglich gewesen, sein Fahrzeug an den Straßenrand zu lenken, dort anzuhalten und die Kassette aufzuheben. Der Kläger habe sich nicht in einer Situation befunden, die eine panische Reflexbewegung auslösen könne, wie beispielsweise das Herunterfallen einer brennenden Zigarette.
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Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 12.03.2004
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Dokument-Nr. 1373
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