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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 07.08.2012
14 K 4263/11 -

Glasfassade auf Drachenfels rechtswidrig: Verwendetes Glas ist nicht ausreichend gegen Vogelschlag wirksam

Touristen-Attraktion "Siebengebirge": Wahrung des Naturschutzes gefordert

Die vom Rhein-Sieg-Kreis erteilte Erlaubnis zur Gestaltung der Glasfassade des Glaskubus auf dem Drachenfels ist rechtswidrig, weil es Vogelschutzglas gibt, das erheblich wirksamer Vogelschlag vermeidet als das bereits eingebaute Glas. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden und damit einer Klage des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) stattgegeben.

Der Drachenfels ist mit jährlich etwa 450.000 Besuchern ein herausragendes touristisches Ziel von überregionaler Bedeutung. Das Drachenfelsplateau liegt in dem nach europäischen Vorgaben besonders schützenswerten Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (FFH) "Siebengebirge". Schon seit vielen Jahren gab es Überlegungen, das Drachenfelsplateau umzugestalten. Im Herbst 2010 beschloss daher der Rat der Stadt Königswinter einen Bebauungsplan für das Plateau. Im März 2011 nahm die Bezirksregierung Köln das Plateau aus seiner Naturschutzgebietsverordnung aus. Im August 2011 erteilte die Stadt Königswinter der Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Stadt eine Baugenehmigung zur Umgestaltung des Plateaus. Schließlich befreite der Rhein-Sieg-Kreis als Landschaftsbehörde die Bauherrin von dem naturschutzrechtlichen Verbot, Veränderungen oder nachhaltige Störungen des umliegenden Naturschutzgebiets herbeizuführen.

Vogelschlag soll durch die Verwendung besonderer Glastypen verhindert werden

Gegen die vom Rhein-Sieg-Kreis erteilte Befreiung erhob der BUND im August 2011 Klage vor dem Verwaltungsgericht, weil er befürchtet, dass das verwendete Glas nicht geeignet ist, Vogelschlag zu vermeiden. Das Gericht hat nunmehr entschieden, dass die Erlaubnis zur Gestaltung der Glasfassade rechtswidrig ist. Es stellte fest, dass die naturschutzrechtlichen Vorgaben weiterhin gelten, obwohl das Drachenfelsplateau inzwischen aus der Naturschutzgebietsverordnung ausgenommen sei. Es komme nicht darauf an, ob der Glaskubus im Naturschutzgebiet selbst liege. Maßgeblich sei allein, dass sich der Bau auf das umliegende Naturschutzgebiet negativ auswirken könne. Zwar habe der Rhein-Sieg-Kreis bei seiner Entscheidung berücksichtigen dürfen, dass der Neubau dazu dient, das Drachenfelsplateau als herausragendes touristisches Ziel zeitgemäßen Anforderungen entsprechend zu gestalten. Jedoch sei die Erlaubnis zur Gestaltung der Glasfassade rechtswidrig, weil es im Vergleich zu dem eingebauten Glas andere Möglichkeiten gebe, den Vogelschlag erheblich wirksamer zu vermeiden. So könnten z.B. Glastypen mit sichtbaren Markierungen einen Vogelschlag in mehr als 90 % der Fälle verhindern. Dass der Einbau hochwirksamen Glases unzumutbare Mehrkosten verursacht hätte, sei nicht ersichtlich und von der Bauherrin auch nicht geltend gemacht worden. Schließlich komme es nicht auf den Einwand der Bauherrin an, dass bei anderen wirksameren Varianten möglicherweise nur eine eingeschränkte Durchsicht des Glases gegeben sei. Eine solche allein an persönlichen ästhetischen Empfindungen orientierte Betrachtungsweise könne sich gegenüber den erheblichen Belangen des Naturschutzes nicht durchzusetzen, die durch die Ausweisung des Siebengebirges als Naturschutz- und FFH-Gebiet belegt seien.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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