wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Samstag, 23. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 10.07.2012
5 K 751/12 -

Landesbeamte können Hinausschieben des Ruhestands beanspruchen

Rechtswidrige Ablehnung eines Antrags zum Hinausschieben des Ruhestandes stellt europarechtswidrige Diskriminierung nach dem Lebensalter dar

Ein Landesbeamter hat gegen seinen Dienstherrn einen Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandsalters bis zur Vollendung des 68. Lebensjahrs. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Dienstherr darlegen und gegebenenfalls beweisen kann, dass dem dienstliche Interessen entgegenstehen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg und verpflichtete das beklagte Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Freiburg, dem entsprechenden Antrag eines Beamten stattzugeben.

Im zugrunde liegenden Streitfall führte das Verwaltungsgericht Freiburg zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass bisher ein Hinausschieben des Ruhestandes nur ausnahmsweise möglich gewesen sei, wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen habe. Das Dienstrechtsreformgesetz des Landes (DRG 2010) habe diese Regelung nun umgekehrt. Danach sei einem Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandsalters zwingend stattzugeben, es sei denn, dienstliche Interesse stünden dem ausnahmsweise entgegen. Das Gesetz gewähre dem Beamten als Anreiz für das Hinausschieben des Ruhestandes einen zehnprozentigen Gehaltszuschlag und wolle damit offenbar das Hinausschieben des Ruhestandes in dessen Hände legen. Eine rechtswidrige Ablehnung eines solchen Antrag würde auch eine europarechtswidrige Diskriminierung nach dem Lebensalter darstellen.

Abgelehnter Antrag auf Hinausschieben des Ruhestands muss von Dienstherrn begründet werden

Ob dienstliche Interessen ausnahmsweise entgegenstünden, sei gerichtlich voll überprüfbar. Der Dienstherr trage dafür die Darlegungs- und gegebenenfalls auch die Beweislast. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes habe der Gesetzgeber mit der Regelung gerade keine unwiderlegliche Vermutung dahin aufgestellt, dass ein Beamter mit Eintritt des regulären Ruhestandsalters den dienstlichen Anforderungen ungeachtet seiner individuellen Leistungsfähigkeit nicht mehr genüge. Entgegenstehende dienstliche Interessen könnten dadurch begründet sein, dass Planstellen wegfallen sollen oder der Beamte in einem Bereich mit Personalüberhang beschäftigt sei oder aber dass er den Dienstanforderungen nicht mehr ausreichend gewachsen sei. Letzteres sei gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar und unterliege der Einschätzung des Dienstherrn. Allerdings sei insoweit eine Prognose der dienstlichen Leistung und Eignung anzustellen. Für die Annahme fehlender Eignung genüge dabei nicht jedes kritik- oder sanktionswürdige Verhalten des Beamten. Dem sei vielmehr zunächst mit dienstlichen und gegebenenfalls disziplinarischen Mitteln zu begegnen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Beamtenrecht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 13964 Dokument-Nr. 13964

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil13964

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH