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Amtsgericht München, Urteil vom 15.02.2012
142 C 10921/11 -

Filesharing: Keine Haftung des Vermieters wegen Urheberrechtsverletzungen des Mieters

Vermieter muss seinen Überwachungspflichten nachkommen

Nutzt der Mieter den WLAN-Anschluss des Vermieters mit und lädt darüber illegal Musikdateien herauf, so haftet der Vermieter nur bei Verletzung seiner Prüfpflichten. Seinen Überwachungspflichten kommt er nach, wenn das WLAN-Netz gesichert ist und er im Rahmen des Mietvertrages sich zusichern lässt, dass der Mieter keine illegale Nutzung vornehme. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin war Rechteinhaberin von Musiktiteln. Diese wurden vom Internetanschluss des Beklagten zum Download angeboten. Der Beklagte ist Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses. Dieses bewohnte er zusammen mit seiner Ehefrau und einem Mieter. Der Mietvertrag nahm Bezug auf eine Vereinbarung zur WLAN-Nutzung. Darin hieß es unter anderem: "Er [der Mieter] ist verpflichtet, bei Nutzung des WLANs das geltende Recht einzuhalten. Er wird insbesondere: […] keine urheberrechtlich geschützten Güter widerrechtlich vervielfältigen, verbreiten oder zugänglich machen; […]". Die Klägerin verlangte Erstattung der Anwaltskosten und Schadenersatz. Der Beklagte meinte, nicht er, sondern der Mieter habe die Rechtsverletzungen begangen und sei deshalb zur Zahlung verpflichtet.

Anspruch auf Schadenersatz und Erstattung der Abmahnkosten bestand nicht

Das Amtsgericht München entschied gegen die Klägerin. Der Beklagte hafte nicht gemäß § 97 Abs. 1 und 2 UrhG auf Schadenersatz und müsse nicht als Störer die anwaltlichen Abmahnkosten nach § 97 a Abs. 1 UrhG erstatten.

Zum einen habe weder der Beklagte noch seine Ehefrau die Rechtsverletzungen begangen. Zum anderen komme eine Haftung wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht in Betracht, denn der Beklagte sei seinen Prüfpflichten nachgekommen.

Überwachungspflichten wurden nicht verletzt

Eine Verletzung von Überwachungspflichten lag nach Auffassung des Amtsgerichts nicht vor. Der Beklagte unterhielt kein offenes WLAN-Netz, sondern sicherte es ab.

Auch sei der Beklagte durch die Aufnahme der Zusatzvereinbarung in dem Mietvertrag seinen Prüfungspflichten hinreichend nachgekommen. Er konnte daher darauf vertrauen, dass sich der Mieter vertragstreu hält. Weitergehende Prüfungspflichten bestanden ebenfalls nicht. Zwar könne die Schaffung einer Gefahrenquelle durch die fehlende Individualisierbarkeit von Handlungen einzelner Nutzer, die ein und denselben Internetanschluss nutzen, zu einer solchen weitergehenden Prüfungspflicht führen. Ein solcher Fall läge hier aber nicht vor, da neben dem Beklagten und seiner Ehefrau nur noch der Mieter Zugang zum WLAN-Anschluss hatte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2012
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Internetrecht | Medienrecht | Urheberrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Computer und Recht (CR)
Jahrgang: 2012, Seite: 340
CR 2012, 340

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Dokument-Nr.: 14515 Dokument-Nr. 14515

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