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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.05.2003
- 3 U 122/02 -
Gebutsschaden: Schmerzensgeld von 500.000 Euro wegen schwersten Behinderungen nach fehlerhafter Anwendung des Kristellerschen Handgriffs
Das Oberlandesgericht Hamm hat einem fünfjährigen Jungen aus dem Raum Arnsberg ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000 Euro zugesprochen.
Das Kind ist seit seiner Geburt schwerstbehindert, nahezu blind und taub. Bei seiner Entbindung in einem Krankenhaus im Bezirk des Landgerichts Arnsberg beging die behandelnde Ärztin einen groben Behandlungsfehler. Sie wandte den sogenannten Kristellerschen Handgriff bei der Mutter des Klägers an, obwohl dessen Geburt noch nicht ausreichend fortgeschritten war. Es kam zu einem Gebärmutterriss. Hierdurch erlitt das Kind einen Atemstillstand aus dem seine Gehirnschädigung und die damit verbundenen schwersten Behinderungen resultieren.
Das Landgericht Arnsberg hatte dem Kind zuvor ein Schmerzensgeld von 200.000 Euro zugesprochen. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein. Der Spezialsenat für Arzthaftungsrecht erhöhte dieses Schmerzensgeld jetzt wegen der schwersten Behinderungen des Kindes deutlich nach oben. Zahlen müssen der Träger des Krankenhauses und die behandelnde Ärztin. Das Oberlandesgericht Hamm hatte bereits in einem ähnlichen Fall im Januar 2002 ein Schmerzensgeld von 500.000 Euro zugesprochen.
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Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 23.05.2003
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Dokument-Nr. 1477
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