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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.12.2012
BVerwG 1 C 14.12 -

Ausweisung des so genannten "Zementmörders von Stuttgart" rechtskräftig

BVerwG verpflichtet Ausländerbehörde gem. § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes die Ausweisung auf zehn Jahre zu befristen

Die Ausweisung des so genannten „Zementmörders von Stuttgart“ ist bestandskräftig, nachdem der Kläger seine Klage während des Verfahrens insoweit zurückgenommen hat. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Das Verfahren betrifft den Fall eines 25-jährigen türkischen Staatsangehörigen, der insbesondere in Baden-Württemberg besondere öffentliche Aufmerksamkeit gefunden hat. Der in Deutschland geborene und aufgewachsene Kläger tötete im August 2007 aus Eifersucht den angeblichen Ex-Freund seiner Freundin auf besonders grausame Weise. Das Landgericht Stuttgart verurteilte ihn im März 2008 wegen Mordes und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren, die er derzeit verbüßt. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Kläger im Mai 2009 aus und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an.

Kläger will Beschränkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sieben Jahre erreichen

Die gegen die Ausweisung und Abschiebungsandrohung gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ohne Erfolg. Der Kläger hat die Klage während des Revisionsverfahrens zurückgenommen, begehrt aber, das mit der Ausweisung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von sieben Jahren zu befristen.

BVerwG hält Befristung auf zehn Jahre ab Ausweisung für angemessen

Auf der Grundlage der für die tatsächliche Beurteilung maßgeblichen Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hat der Senat die Ausländerbehörde gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von zehn Jahren ab Ausreise zu befristen. Zwar ist der Kläger im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs gehe von ihm aber nach wie vor eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben seiner Mitmenschen aus, so dass eine Frist von zehn Jahren angemessen erscheine.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 21.10.2009
    [Aktenzeichen: 8 K 2123/09]
  • Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Urteil vom 16.04.2012
    [Aktenzeichen: 11 S 4/12]
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Dokument-Nr.: 14872 Dokument-Nr. 14872

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