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Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 31.10.2012
215 C 116/10 -

Schmerzensgeld und Schadensersatz nach Sturz auf der Treppe zum U-Bahnhof bei Schneeglätte

Reinigung des U-Bahn-Zugangs im Drei-Stunden-Rhythmus nicht ausreichend

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hat entschieden, dass bei Schnee und Eis eine Reinigung im Drei-Stunden-Rhythmus bei der intensiven Nutzung eines U-Bahn-Zugangs zu wenig ist. Stürzt ein Passant bei der Nutzung der nicht ausreichend gereinigten und gestreuten Treppe hat er Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Dennoch müssen auch die Fußgänger ihren Anteil für die eigene Sicherheit leisten und beim Begehen der Treppe vorhandene Handläufe benutzen, um einen Sturz zu vermeiden.

Im zugrunde liegenden Fall stürzte eine Fußgängerin im Januar 2010 bei Schneeglätte auf der Treppe zum U-Bahnhof Kurfürstendamm und verletzte sich dabei. Sie erlitt aufgrund des Unfalls Druck- und Belastungsschmerzen an weiten Teilen der linken Körperhälfte mit Bewegungseinschränkungen, eine Prellmarke am Hinterkopf, Beeinträchtigungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule und der Hüfte sowie insbesondere einen knöchernen Abriss am Dreiecksbein des linken Handgelenks. Die Fußgängerin war aufgrund dessen bis Mai 2010 krankgeschrieben und musste am linken Handgelenk für über einen Monat einen Gips tragen.

U-Bahn-Betreiberin haftet für Unfallfolgen

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Charlottenburg war die Treppe zum Unfallzeitpunkt am 16. Januar 2012 glatt, weil jedenfalls die oberen Treppenstufen mit Eis und Schnee belegt waren. Mit abstumpfenden Mitteln sei die Treppe nicht bestreut gewesen. Der beauftragte Winterdienst sei seiner Räumpflicht bei winterlichen Wetterverhältnissen nicht hinreichend nachgekommen. Auch wenn die Reinigungspflichten unter dem "Vorbehalt des Zumutbaren" ständen, sei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um ein privates Eigenheimgrundstück handele, sondern um "einen der größten U-Bahnhöfe der größten Stadt Deutschlands", so das Amtsgericht. Bei der intensiven Nutzung des U-Bahn-Zugangs sei eine Reinigung im Drei-Stunden-Rhythmus zu wenig. Die für die Sicherheit im Bahnhof zuständige U-Bahn-Betreiberin habe den von ihr beauftragten Winterdienst nicht genügend überwacht und hafte deswegen ebenfalls für die Unfallfolgen.

Passantin trifft Mitverschulden

Allerdings müsse sich die Geschädigte ein 25 prozentiges Mitverschulden am Sturz anrechnen lassen, weil sie beim Begehen der Treppe den Handlauf nicht benutzt habe.

Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 EUR

Das Amtsgericht sprach der Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 EUR zu. Dabei berücksichtigte es neben den bereits beschriebenen Unfallfolgen, dass die erlittenen Verletzungen sehr schmerzhaft gewesen seien und dauerhaft eine wenn auch leichte Bewegungs- und Kraftentwicklungseinschränkung im linken Handgelenk verbleiben werde. Zudem sei nicht auszuschließen gewesen, dass als Spätfolge eine Arthritis entstehe. Entsprechend des Mitverschuldens kürzte sich der Schmerzensgeldanspruch aber auf 2.625 EUR.

Gericht bejaht Schadensersatz für Verdienstausfall

Neben dem Schmerzensgeld hat die Amtsrichterin der Klägerin u.a. Ersatz wegen ihrer Aufwendungen für eine Haushaltshilfe und wegen Verdienstausfalls zugesprochen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2012
Quelle: Kammergericht Berlin/ra-online

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht

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