wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Samstag, 23. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 18.07.1985
5 St 112/85 -

Keine Strafbarkeit wegen Leistungserschleichung bei bloßer Nichtmitnahme einer entwerteten Tageskarte

Strafbarkeit setzt Nichtzahlung der Transportleistung voraus

Vergisst ein Fahrgast seine entwertete Tageskarte mitzunehmen, so macht er sich nicht wegen Erschleichens von Leistungen gemäß § 265 a StGB strafbar. Eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Transportleistung nicht bezahlt wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgericht hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau vergaß ihre am Vormittag gelöste und entwertete Tageskarte für eine Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln am Nachmittag mitzunehmen. Da sie während einer Fahrkartenkontrolle ihren Fahrausweis nicht vorzeigen konnte, wurde sie wegen Erschleichens von Leistungen gemäß § 265 a StGB angeklagt. Das Amtsgericht sprach sie vom Vorwurf frei. Dagegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Revision blieb erfolglos

Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied gegen die Staatsanwaltschaft. Zwar sei die Frau nach den Beförderungsbedingungen verpflichtet gewesen eine neue Fahrkarte zu erwerben, als sie mitbekam, dass sie ihre Tageskarte vergessen habe. Ein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen begründe aber noch keine Strafbarkeit nach § 265 a StGB.

Strafbare Handlung lag nicht vor

Nach § 265 a StGB mache sich nur strafbar, so das Bayerische Oberste Landesgericht weiter, wer die Leistung eines Verkehrsmittels in der Absicht erschleiche, "dass Entgelt nicht zu entrichten". Die Strafbarkeit setze also voraus, dass die Transportleistung tatsächlich nicht bezahlt wurde und damit ein Vermögensschaden bei dem Verkehrsbetrieb eintritt. Ermögliche aber das Unternehmen, durch Bezahlung einer Tageskarte beliebig viele Fahrten an diesem Tag mit den Verkehrsmitteln zu unternehmen, dann entstehe nicht dadurch ein Vermögensschaden, dass der Fahrgast seine tatsächlich bezahlte Fahrkarte nicht bei sich führt.

Verstoß gegen Beförderungsbedingungen begründet keine Strafbarkeit

Schließlich führten die Richter aus, dass der Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen auch keine Strafbarkeit begründete. Denn sonst hätte es das Verkehrsunternehmen in der Hand, durch Ausgestaltung ihrer Bedingungen einen Straftatbestand zu schaffen. Die Vorschrift zur Regelung des Beisichführens solle nur die Beweisbarkeit erleichtern. Die bloße Nichteinhaltung der Regelung könne eine Vermögensstraftat nicht begründen. Dazu wäre der Nachweis der Nichtzahlung notwendig.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2013
Quelle: Bayerische Oberste Landesgericht, ra-online (zt/NJW 1986, 1504/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Strafrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1985, Seite: 1047
MDR 1985, 1047
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1986, Seite: 1504
NJW 1986, 1504

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 15305 Dokument-Nr. 15305

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil15305

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH