wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Samstag, 23. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.01.2013
12 U 130/12 -

Inhaberin einer Reitschule haftet nicht für Unfall einer fünfjährigen Reitschülerin

Weder Fehlverhalten noch Verletzung der Verkehrs­sicherungspflicht erkennbar

Wenn eine Reitschülerin in einer Reitstunde vom Pony rutscht, so haftet die Inhaberin der Reitschule nicht, weil sie die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten nicht verletzt hat und die als Reitlehrerin eingesetzte Aushilfe den Unfall nicht verschuldet hat. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Die seinerzeit fünfjährige Klägerin aus Soest nahm im September 2010 an einer Reitstunde für Kinder in der von der Beklagten am Möhnesee betriebenen Reitschule teil. Bei dem Unterricht führte eine 20jährige Aushilfe der Beklagten ein Pony, bei dem eine Decke mit Haltegriff aufgelegt war, mit einer 1-2 m langen Longe im Kreis. Die Kinder ritten auf dem Pony und sollten auf Kommando frei sitzend kurz in die Hände klatschen. Bei dieser Übung verlor die Klägerin das Gleichgewicht und rutschte vom Pony. Dabei erlitt die Klägerin eine Humerusfraktur, die operativ versorgt werden musste. Von der Beklagten hat sie Schadensersatz, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von zumindest 5.000 €, mit der Begründung verlangt, eine von der Beklagten zu vertretene Verkehrssicherungspflichtverletzung oder ein ihr zuzurechnendes Verschulden der eingesetzten Aushilfe habe zu dem Unfallgeschehen geführt.

Keine Tierhalterhaftung wegen fehlender Unberechenbarkeit des Ponys

Das Gericht hat das Schadensersatzbegehren der Klägerin abgewiesen. Eine Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB komme nicht in Betracht, weil der Unfall nicht auf ein unberechenbares Verhalten des Ponys zurückzuführen sei.

Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten erkennbar

Eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht habe die Beklagte nicht verletzt. Die Auswahl der mit dem Reitunterricht betrauten Aushilfe sei nicht zu beanstanden. Diese habe nach ihrem

Alter, Kenntnissen und Fähigkeiten die Reitstunde sachgerecht durchführen können. Die

Beklagte sei nicht gehalten gewesen, vor dem Reitunterricht mit Kindern generell deren Gesundheits- und Entwicklungsstand aufzuklären. Die Klägerin behaupte auch nicht,

körperlich oder psychisch nicht imstande gewesen zu sein, an der Reitstunde teilzunehmen. Sie hätte bereits vor der Reitstunde auf einem Pony gesessen. Die Gruppengröße und die Dauer des Reitunterrichts hätten sich auf das Unfallgeschehen nicht ausgewirkt. Auch die Reitübung sei als übliche Gleichgewichtsübung nicht sachwidrig gewesen.

Fehlverhalten der Aushilfe nicht festzustellen

Ein der Beklagten zuzurechnendes Fehlverhalten der Aushilfe sei nicht festzustellen. Die Klägerin habe vor der Stunde Reiterfahrung gehabt. In der Reitstunde habe sie vor dem Unfall gut auf dem Pferd gesessen und sei schon im Trab und im Galopp geritten. Es sei nicht zu erwarten gewesen, dass sie die Gleichgewichtsübung am Ende der Stunde, die die anderen Kinder vor der Klägerin erfolgreich durchgeführt hätten, nicht bewältigen würde. Die Aushilfe sei auch nicht unaufmerksam gewesen. Die Klägerin sei unvermittelt auf der der Aushilfe gegenüber liegenden Seite vom Pony gerutscht. Die Aushilfe habe versucht, den Sturz abzufangen. Dass ihr dies nicht gelungen sei, sei ihr in der Situation, in der sie schnell habe reagieren müssen, nicht vorzuwerfen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Arnsberg, Urteil vom 10.07.2012
    [Aktenzeichen: 4 O 279/11]
Aktuelle Urteile aus dem Allgemeines Zivilrecht | Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 1038
NJW-RR 2013, 1038

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 15765 Dokument-Nr. 15765

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil15765

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH