wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Samstag, 23. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 26.03.2013
4 U 176/12 -

Gartencenter darf sonntags keine Weihnachtsartikel verkaufen

Weihnachtstassen und Schneemannfiguren stellen kein für den Sonntagsverkauf zugelassenes Zubehör für Blumen und Pflanzen dar

Ein Gartencenter darf an Sonn- und Feiertagen keine Weihnachtstassen, Becher, Grablichter, Christbaumkugeln und Schneemannfiguren verkaufen, weil diese Artikel kein Zubehör für Blumen und Pflanzen darstellen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.

Im zugrunde liegenden Fall hat der klagende Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs die in Münster ansässige Beklagte, die in Osnabrück ein Gartencenter betreibt, auf Unterlassung wegen eines Verstoßes gegen § 4 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten in Anspruch genommen. Den Unterlassungsanspruch hat der Kläger mit einem am Sonntag, 27. November 2011, im Gartencenter der Beklagten durchgeführten Testkauf begründet, bei dem neben einem Weihnachtsstern u.a. Kinderstiefel, Meisenringe, eine Weihnachtstasse, ein Trinkbecher, ein Grablicht, Christbaumkugeln und eine Schneemannfigur erworben wurden.

OLG weist Berufung als unbegründet zurück

Die Beklagte hat ihre Verurteilung zur Unterlassung des sonn- und feiertäglichen Verkaufs von Kinderstiefeln und Meisenringen akzeptiert. Ihre gegen die weitergehende Verurteilung eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht Hamm als unbegründet zurückgewiesen.

Verkaufte Weihnachtsartikel stehen in keinem funktionellen Zusammenhang mit Blumen und Pflanzen

Die einschlägige Regelung in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten erlaube den Verkauf von Blumen und Pflanzen. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle dabei ein im Gesetz nicht erwähnter Zubehörverkauf nur in engem Umfang zugelassen sein. Als Zubehör seien deswegen nur Gegenstände anzusehen, die mit dem Verkauf von Blumen und Pflanzen, insbesondere zu Geschenkzwecken, üblicherweise verbunden seien, wie z.B. Ziertöpfe, Pflanz- und Aufwuchshilfen. Auf die im Rahmen des Testkaufs erworbenen Gegenstände treffe das nicht zu. Weihnachtstassen und Trinkbecher seien nach ihrer Zweckbestimmung Trinkgefäße und kein Zubehör zu Blumen oder Pflanzen. Auch ein Grablicht stehe mit einer Pflanze in keinem funktionellen Zusammenhang. Christbaumkugeln dienten zwar als Schmuck für Weihnachtsbäume und Tannenzweige, es sei aber nicht üblich, diese gemeinsam zu verkaufen, weil Christbaumkugeln bei nachfolgenden Weihnachtsfesten erneut verwendbar seien. Sie seien im vorliegenden Fall auch nicht gemeinsam mit einem Weihnachtsbaum oder einem Tannenzweig erworben worden. Entsprechendes gelte für die Schneemannfigur. Insoweit sei zudem nicht ersichtlich, dass sie als Zubehör an einen Tannenbaum oder -zweig gehängt werden könne.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Wettbewerbsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 297
GRUR-RR 2013, 297

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 15802 Dokument-Nr. 15802

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil15802

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH