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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2002
- 14 U 99/02 -
Hersteller von "Mars" und "Snickers" haftet nicht für Diabeteserkrankung eines Richters
Individuelle Nahrungszusammenstellung liegt grundsätzlich in der Eigenverantwortung des Konsumenten
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Klage eines an Diabetes erkrankten Richters gegen den Hersteller von "Mars" und "Snickers" auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zurückgewiesen. Die Erkrankung des Richters ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht zweifelsfrei auf den Konsum der Schokoriegel des beklagten Unternehmers zurückzuführen.
Bei dem 1955 geborenen Kläger des zugrunde liegenden Falls wurde im Jahre 1998 ein Diabetes mellitus Typ II b, so genannte Altersdiabetes, festgestellt. Der Mann machte geltend, dass die Erkrankung allein auf den Konsum von Schokoriegeln der Beklagten zurückzuführen sei, unter Umständen auch noch auf den zusätzlichen Genuss von Coca Cola, deren Herstellerin er in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Essen in Anspruch nahm. 1994 habe er, bedingt durch Zeitdruck und Arbeitsüberlastung, bei Zwischenmahlzeiten pro Arbeitstag wenigstens zwei Riegel "Mars" oder "Snickers" verzehrt und zudem täglich etwa einen Liter Coca Cola getrunken. Dies bedeute eine Zuckeraufnahme von etwa 39,5 Kilogramm pro Jahr, die ursächlich für seine Erkrankung geworden sei.
Erkrankung lässt sich nicht zweifelsfrei auf Konsum von Mars- und Snickers-Riegeln zurückführen
Das Landgericht Mönchengladbach wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dieses Urteil im Ergebnis bestätigt. Voraussetzung für eine Haftung sei eine Pflichtverletzung der Beklagten. Bereits diese sei nicht feststellbar. Ein "Konstruktionsfehler" sei der Beklagten nicht anzulasten. Bei den zur Herstellung der Riegel verwendeten Zutaten, insbesondere raffiniertem Zucker und Kakao, handele es sich unstreitig um lebensmittelrechtlich nicht zu beanstandende Stoffe. Ein "Instruktionsfehler" sei auch nicht gegeben. Die Beklagte habe ihre Riegel nicht mit Warnhinweisen über durch den Verzehr drohende Gesundheitsgefahren versehen müssen. Wenn eine Gesundheitsgefahr bestünde, so ergebe sich diese aus dem übermäßigen Genuss zuckerhaltiger Lebensmittel. Die individuelle Nahrungszusammenstellung sei aber grundsätzlich der Eigenverantwortung des Konsumenten überlassen. Schließlich könne auch nicht festgestellt werden, dass die konkrete Erkrankung des Klägers auf den Konsum eben dieser Produkte zurückzuführen sei.
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Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 1595
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