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Landgericht Bremen, Urteil vom 21.06.2013
4 S 89/12 -

Fitnes­sstudio­vertrag darf bei Verstoß gegen das Kopftuchverbot gekündigt werden

Schadenersatz verpflichtende Diskriminierung nicht feststellbar

Sehen die Allgemeinen Geschäfts­bedingungen eines Fitnesstudios vor, dass das Tragen jeglicher Kopfbedeckungen untersagt ist, darf der Fitnes­studio­betreiber einen Vertrag auch dann kündigen, wenn ein Kunde aus religiösen Gründen das Kopftuch nicht ablegen möchte. Eine Schadenersatz verpflichtende Diskriminierung ist dem Betreiber dabei nicht vorzuwerfen, da das Kopftuchverbot keinen religiösen Hintergrund hat, sondern der Verhinderung einer konkreten Gefahr für Teilnehmer des Fitnessstudios dient.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Falls betreibt ein Fitnessstudio für Frauen nebst Rollen- und Massagestudio. In ihren Geschäfts- und Benutzungsbedingungen weist sie als Betreiberin darauf hin, dass das Tragen von Kopfbedeckungen und Schmuck im Fitnessstudio nicht gestattet ist.

Klägerin will aus religiösen Gründen im Fitnessstudio ein Kopftuch tragen

Die Klägerin schloss im April 2010 einen Nutzungsvertrag mit der Beklagten. Die Parteien gerieten miteinander in Streit, da die Klägerin aus religiösen Gründen in dem Fitnessstudio ein Kopftuch tragen wollte. Da die Klägerin der Aufforderung der Beklagten, im Sportstudio das Kopftuch abzulegen, nicht nachkam, kündigte die Beklagte den Nutzungsvertrag zum 31. Mai 2010.

Klägerin verlangt Schadenersatz wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Die Klägerin fühlte sich durch diese Kündigung diskriminiert und klagte vor dem Amtsgericht Bremen-Blumenthal auf Schadenersatz wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz; unter anderem verlangte sie ein angemessenen Schmerzensgeld in der Größenordnung von 2.500 Euro.

Amtsgericht weist Klage ab

Das Amtsgericht Bremen-Blumenthal hat in der Sache eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt und die Klage mit Urteil vom 30. Januar 2012 abgewiesen (Az.: 42 C 1105/10). Gegen dieses Urteil wendete sich die Klägerin mit der Berufung vor dem Landgericht Bremen und verfolgte die erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter.

Verbot zum Tragen von Kopfbedeckungen dient ausschließlich zur Verhinderung einer konkreten Gefahr

Die Berufung der Klägerin hat das Landgerichts Bremen zurückgewiesen. Im Ergebnis ist im vorliegenden Einzelfall eine zum Schadenersatz verpflichtende Diskriminierung nicht festzustellen, da die Aufforderung der Beklagten, das Kopftuch im Fitnessstudio abzunehmen, keinen religiösen Hintergrund hat, sondern der Verhinderung einer konkreten Gefahr für die Klägerin als Teilnehmerin des Fitnessstudios diente. Das Landgericht ist in der Sache den Argumenten des Betreibers des Fitnessstudios gefolgt, wonach die Fitnessgeräte, die mit so genannten Rollen ausgestattet sind, nur dann genutzt werden dürfen, wenn weder die Gefahr besteht, dass Kopfbedeckungen noch nicht hochgesteckte Haare in die Rollen der Geräte geraten können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2013
Quelle: Landgericht Bremen/ra-online

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bremen, Urteil vom 30.01.2012
    [Aktenzeichen: 42 C 1105/10]
Aktuelle Urteile aus dem Vertragsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 206
NJW-RR 2014, 206

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Dokument-Nr.: 16153 Dokument-Nr. 16153

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