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Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 01.08.2013
2 E 658/13 We -

"Stadtkinder" haben Vorrang vor "Landkreiskindern" bei Schülerüberhang

Verwaltungsgericht Weimar bejaht Wohnsitz als sachgerechtes Auswahlkriterium

Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn bei einem Überhang von Anmeldungen an einem Gymnasium zuvorderst die Schüler aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz im Stadtgebiet Weimar haben. Daher ist der Antrag eines Schülers mit Wohnsitz im Kreis Weimarer Land auf einstweilige Aufnahme am Goethegymnasium abzulehnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar hervor.

Die Kammer stellt zur Begründung seiner Entscheidung darauf ab, dass das Thüringer Schulgesetz keinen Anspruch eines Schülers auf Besuch einer bestimmten öffentlichen Schule normiert. Es besteht allerdings ein Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Aufnahme im Rahmen der gegebenen Kapazitäten. Die Landkreise und kreisfreien Städte haben als Schulträger das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten. In den Schulnetzplänen werden dafür der gegenwärtige und zukünftige Schulbedarf sowie die Schulstandorte ausgewiesen. Die Schulnetzplanung soll so ein möglichst vollständiges und wohnortnahes Bildungsangebot sichern. Daraus ergibt sich, dass der Schulträger im Grundsatz nur so viele Plätze vorhalten und planen muss, wie sie sich aus den Schülerzahlen in seinem Zuständigkeitsbereich ergeben. Er ist nicht verpflichtet, darüber hinaus auch Plätze für auswärtige Schüler vorzuhalten.

Schulleitung war berechtigt, freie Schulplätze an "Stadtkinder" zu vergeben

Danach war die Schulleitung des Goethegymnasiums berechtigt, die 84 zur Verfügung stehenden Plätze in der 5. Klasse an "Stadtkinder" zu vergeben und in Ermangelung weiterer Aufnahmekapazitäten Kinder aus dem Landkreis nicht zu berücksichtigen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Weimar/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht

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