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Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 14.11.2008
31 C 4679/08 -

Bestattungsinstitut als Nachbar rechtfertigt keine Mietminderung

Störungen des Wohlbefindens ohne tatsächliche Gebrauchs­beeinträchtigung sind unerheblich

Wer ein Bestattungsinstitut als Nachbarn hat und daher tagtäglich mit dem Tod konfrontiert wird, kann sich zwar in seinem Wohlbefinden gestört fühlen. Ein Recht zur Mietminderung besteht aber nicht. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete um 49 %, da nach Auszug der Bank aus den unter seiner Wohnung liegenden Gewerberäumen ein Bestattungsinstitut einzog. Der Umstand, dass unter seiner Wohnung Tote aufbewahrt wurden, war für ihn nicht hinnehmbar. Die Vermieter erkannten ein Minderungsrecht nicht an und klagten auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Recht zur Mietminderung bestand nicht

Das Amtsgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Vermieter. Diesen habe ein Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Miete zugestanden. Denn ein Recht zur Mietminderung (§ 536 BGB) habe nicht bestanden. Der Mieter habe sich nicht darauf berufen können, dass er beim Einzug in die Wohnung nicht damit rechnen konnte, dass das Erdgeschoß an ein Bestattungsunternehmen vermietet wird. Denn es sei nicht auszuschließen gewesen, dass die Bank die Gewerberäume aufgibt und diese an ein anderes Gewerbe vermietet werden.

Subjektive Überempfindlichkeiten waren unbeachtlich

Soweit sich der Mieter in seinem Wohlbefinden beeinträchtigt fühlte, konnte das Amtsgericht darin keine Gebrauchsbeeinträchtigung der Wohnung erkennen. Allein das subjektiv eingeschränkte Wohlbefinden rechtfertige keine Mietminderung. Zwar könne die tägliche Konfrontation mit dem Tod unangenehm sein. Solche Überempfindlichkeiten seien jedoch im Minderungsrecht nicht zu berücksichtigen (vgl. AG Münster, Urteil v. 22.07.2003 - 3 C 2122/03 - = NZM 2004, 299).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2013
Quelle: Amtsgericht Stuttgart, ra-online (zt/ZMR 2009, 458/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2009, Seite: 458
ZMR 2009, 458

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Dokument-Nr.: 16482 Dokument-Nr. 16482

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Kommentare (1)

 
 
Basisdemokrat schrieb am 02.08.2019

Tipp an den Vermieter: Inserieren sie die Wohnung neu und erwähnen sie das Bestattungsinstitut gesondert. Es findet sich sicher ein junges Gothik-Pärchen, das sogar bereit ist, dafür auf die Miete noch was drauf zu legen. Die sind ansonsten auch sehr ruhig und zurückhaltend, quais die optimalen Mieter.

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