wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Samstag, 23. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(108)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.05.2013
VI ZR 255/11 -

Missglückte Räumung: Haftung aufgrund unterlassener Hilfeleistung

Straftat der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323 c StGB) stellt Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar

Wer es unterlässt in einem Unglücksfall Hilfe zu leisten, mach sich nicht nur strafbar, sondern auch haftbar. Denn der Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323 c StGB) stellt ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wohnte ein Vater mit seinem Sohn zusammen in einem Haus. Nachdem der Sohn eine krankhafte Persönlichkeitsstörung entwickelte, fing er an Gegenstände zu sammeln und damit das Haus vollzustellen. Der Vater versuchte der Lage Herr zu werden und erwirkte schließlich gegen seinen Sohn einen Räumungstitel. Am Tag der Räumung kam es zur Tragödie. Als der Gerichtsvollzieher an der Tür klingelte und ihm der Vater öffnete, stieß der Sohn seinen Vater beiseite und schoss mit einer Pistole auf den Gerichtsvollzieher. Dieser sackte daraufhin schwer verletzt zusammen. Zuvor hatte der Sohn seinen Vater bereits mit der entsicherten Waffe bedroht und die Beendigung der Räumung verlangt. Der Gerichtsvollzieher überlebte die Verletzung und klagte sowohl gegen den Sohn als auch dessen Vater auf Zahlung von Schmerzensgeld. Denn seiner Meinung nach, sei der Vater mitverantwortlich für die Tat seines Sohnes gewesen.

Landgericht wies Klage ab, Oberlandesgericht gab ihr statt

Das Landgericht Wuppertal wies die Klage ab, woraufhin auf Berufung des Gerichtsvollziehers das Oberlandesgericht Düsseldorf der Klage statt gab und den Sohn und sein Vater auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € als Gesamtschuldner verurteilte. Zur Begründung führte es aus, dass der Vater wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 323 c StGB hafte. Ihm sei ein Einschreiten zur Verhinderung der Schussverletzung möglich und zumutbar gewesen. Gegen die Entscheidung legte der Vater Revision ein.

Anspruch auf Schmerzensgeld bestand

Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des Oberlandesgerichts und wies die Revision des Vaters zurück. Seiner Ansicht nach, sei das Berufungsgericht zu Recht von einer Haftung des Vaters aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 323 c StGB ausgegangen.

Straftatbestand des § 323 c StGB stellte Schutzgesetz dar

Der Bundesgerichtshof hielt die Ansicht, dass § 323 c StGB ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sei, für richtig. Ein Schutzgesetz sei eine Rechtsnorm, die neben der Wahrung der Interessen der Allgemeinheit auch einen Einzelnen vor Verletzungen eines bestimmten Rechtsguts schützen soll. Dabei dürfe der Individualschutz nicht bloßer Reflex sein, sondern gerade zum Aufgabenbereich der Norm liegen. Dies sei bei § 323 c StGB der Fall.

Einschreiten des Vaters war erforderlich

Zudem habe nach Auffassung des Bundesgerichtshofs das Berufungsgericht zu Recht davon ausgehen dürfen, dass ein Einschreiten des Vaters in dieser Situation erforderlich war. Denn ein verständiger Beobachter hätte aufgrund der Gesamtumstände die Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden Straftat erkannt. Es sei insofern zu beachten gewesen, dass der Sohn seinen Vater am selben Tag bereits mit der Waffe bedrohte, um die Räumung zu verhindern. Darauf, dass der unter einer Persönlichkeitsstörung leidende Sohn seine Waffe in einer Panikreaktion nicht einsetzen würde, habe der Vater nicht vertrauen dürfen.

Einschreiten war darüber hinaus zumutbar

Ein Einschreiten des Vaters sei ihm auch zumutbar gewesen, so die Bundesrichter weiter. So hätte der Vater ohne weiteres dem Wunsch seines Sohns zunächst folgen und von der Räumung Abstand nehmen können. In diesem Zusammenhang habe berücksichtigt werden müssen, dass eine ungehinderte Fortführung der Räumung gegenüber der von einer entsicherten Waffe in der Hand eines völlig Verzweifelten ausgehenden Gefahr für Leib oder Leben anderer nachrangig war. Des Weiteren hätte eine Räumung zu einem späteren Zeitpunkt ohne den Sohn weiter geführt werden können.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Wuppertal, Urteil vom 25.01.2011
    [Aktenzeichen: 5 O 67/10]
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2011
    [Aktenzeichen: I-19 U 6/11]
Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2013, Seite: 971
MDR 2013, 971
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 64
NJW 2014, 64
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2014, Seite: 50
NZM 2014, 50
 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2013, Seite: 458
r+s 2013, 458

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 16691 Dokument-Nr. 16691

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil16691

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  108 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH