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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.09.2013
IV ZR 17/13 und IV ZR 114/13 -

BGH zur Berechnung des Rückkaufswerts von bis Ende 2007 geschlossenen Lebens­versicherungs­verträgen nach erfolgter Kündigung

Versicherungs­nehmern steht für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung zunächst versprochene Leistung zu

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Berechnung des Rückkaufswerts von Lebens­versicherungen nach erfolgter Kündigung zu befassen und entschieden, dass dem Versicherungsnehmer für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung zunächst die versprochene Leistung zusteht. Der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts darf aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten, der durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt wird.

In den zur Beurteilung anstehenden Fällen schlossen die klagenden Versicherungsnehmer jeweils im Jahr 2004 Lebensversicherungsverträge, die sie 2009 kündigten. Die beklagten Versicherer rechneten den von ihnen auf der Grundlage der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelten Rückkaufswert ab und zahlten diesen aus.

Kläger berufen sich auf Urteil des BGH zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen und verlangen höhere Zahlungen der Versicherung

Die Kläger verlangen eine höhere Zahlung und berufen sich darauf, dass der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 25. Juli 2012 Klauseln, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers für unwirksam erachtet hat. Um derartige Klauseln handelt es sich auch in den hier zu beurteilenden Fällen.

Vereinbarter Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts darf Mindestbetrag nicht unterschreiten

Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2012 nicht zu beurteilen, welche Rechtsfolgen sich aus der materiellen Unwirksamkeit dieser Klauseln für die Berechnung des Rückkaufswerts bei vorzeitiger Kündigung ergeben. Diese Frage hat er nunmehr entschieden. Danach ist die Vertragslücke, die durch die Unwirksamkeit der Klauseln über die Berechnung des Rückkaufswerts und der Verrechnung der Abschlusskosten entsteht, im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahin zu schließen, dass dem Versicherungsnehmer für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung zunächst die versprochene Leistung zusteht. Der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts darf aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten, der durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals bestimmt wird. Der Bundesgerichtshof hat insoweit seine Rechtsprechung zur Berechnung des Rückkaufswerts bei wegen Intransparenz unwirksamen Klauseln aus der Tarifgeneration 1994-2001 fortgeführt und auch auf die Berechnung des Rückkaufswerts von bis Ende 2007 geschlossenen Verträgen erstreckt, bei denen die Klauseln über die Berechnung des Rückkaufswerts und die Verrechnung der Abschlusskosten wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam sind. Damit werden bei der Berechnung des Rückkaufswerts alle bis Ende 2007 geschlossenen Verträge, denen die genannten unwirksamen Klauseln zugrunde lagen, nach denselben Grundsätzen behandelt.

Berechnung des Rückkaufswerts für ab 2008 geschlossene Verträge neu geregelt

Erst bei ab 2008 geschlossenen Verträgen ist für die Berechnung des Rückkaufswerts die Regelung des § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG maßgeblich. Eine rückwirkende Anwendung der Vorschrift auf vor dem 1. Januar 2008 geschlossene Verträge kommt demgegenüber ausweislich des gesetzgeberischen Willens nicht in Betracht.

§ 169 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

[...]

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; [...]

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen zu IV ZR 17/13:
  • Landgericht Köln, Urteil vom 23.05.2012
    [Aktenzeichen: 26 O 105/11]
  • Landgericht Köln, Urteil vom 21.12.2012
    [Aktenzeichen: 20 U 133/12]
Vorinstanzen zu IV ZR 114/13:
  • Amtsgericht Köln, Urteil vom 11.01.2012
    [Aktenzeichen: 124 C 484/11]
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 13.02.2013
    [Aktenzeichen: 26 S 8/12]
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Jahrgang: 2013, Seite: 3240
NJW 2013, 3240
 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2013, Seite: 614
r+s 2013, 614

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