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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 03.10.2013
C-59/12 -

Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gilt auch für gesetzliche Krankenkassen

Gesetzliche Krankenkassen trotz öffentlichem Charakter und ihrer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe als "Gewerbetreibende" einzustufen

Das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern gilt auch für gesetzliche Krankenkassen. Weder ihre im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben noch ihr öffentlich-rechtlicher Status rechtfertigen es, sie von diesem Verbot auszunehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.

Nachdem der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, dass die Richtlinie (2005/29/EG) über unlautere Geschäftspraktiken, die solche Praktiken gegenüber Verbrauchern verbietet, durch einen besonders weiten sachlichen Anwendungsbereich gekennzeichnet ist, erklärt er erstmals, dass dies auch für den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie gilt. Mit seinem Urteil stellt der Gerichthof nämlich fest, dass diese Richtlinie für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gilt, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe wie der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist.

Ziel der Richtlinie ist Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus

Trotz ihres öffentlichen Charakters und ihrer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe ist eine solche Einrichtung als „Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie anzusehen, für den das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gilt. Die Richtlinie nimmt solche Einrichtungen nämlich nicht ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich aus. Zudem erfordert es das Ziel der Richtlinie, in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken und insbesondere irreführende Werbung ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, dass dieser Schutz unabhängig vom öffentlichen oder privaten Charakter der fraglichen Einrichtung und von der speziellen von ihr wahrgenommenen Aufgabe garantiert wird.

Auf Webseite veröffentlichte Aussagen der BKK irreführend

Im vorliegenden Fall beantwortet der Gerichtshof eine Frage des Bundesgerichtshofs (Deutschland), der einen Rechtsstreit zwischen der Wettbewerbszentrale, einer deutschen Vereinigung zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, und der BKK, einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierten gesetzlichen Krankenkasse des deutschen Rechtssystems, zu entscheiden hat. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellen die von der BKK im Jahr 2008 auf ihrer Website veröffentlichten Aussagen, wonach ihre Mitglieder bei einem Wechsel der Kasse finanzielle Nachteile riskierten, – wie die Wettbewerbszentrale geltend machte – eine irreführende Praxis im Sinne der Richtlinie dar. Er fragte sich jedoch, ob die Richtlinie und damit das von ihr aufgestellte Verbot auch für die BKK als mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe betrauten Körperschaft öffentlichen Rechts gelten könne.

Hinweis:

Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Wettbewerbsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 288
NJW 2014, 288

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 16968 Dokument-Nr. 16968

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