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Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.07.2013
V ZR 81/12 -

Keine Beschränkung der Erbenhaftung auf Nachlass bei nach dem Erbfall entstehende Wohngeldschulden

Wohngeldschulden stellen Eigen­verbindlich­keiten der Erben dar

Entstehen nach dem Erbfall Wohngeldschulden, haftet dafür der Erbe mit seinem eigenen Vermögen. Denn die Annahme der Erbschaft stellt eine Handlung zur Nachlassverwaltung dar. Eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass gemäß § 780 ZPO ist daher nicht möglich. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall gehörte zum Nachlass einer Erblasserin eine Eigentumswohnung. Nach dem Erbfall entstanden aufgrund eines Wohnungseigentümerbeschlusses Wohngeldschulden. Diese Schulden sollten nach dem Willen der Wohnungseigentümergemeinschaft die Erben der Erblasserin tilgen. Da sich diese weigerten dem nachzukommen, erhob die Eigentümergemeinschaft Klage.

Amtsgericht beschränkte Haftung auf Nachlass, Landgericht hob Beschränkung auf

Das Amtsgericht Wuppertal gab der Klage statt. Es beschränkte jedoch zugleich die Haftung der Erben auf den Nachlass. Auf Berufung der Eigentümergemeinschaft hob das Landgericht Düsseldorf diese Beschränkung auf, da seiner Ansicht nach die Wohngeldschulden, die auf einem erst nach dem Erbfall gefassten Beschluss beruhten, keine reinen Nachlassverbindlichkeiten darstellten. Vielmehr habe es sich dabei um Eigenschulden oder zumindest Nachlasserbenschulden gehandelt. Gegen diese Entscheidung legten die Erben Revision ein.

Beschränkte Erbenhaftung nur bei reinen Nachlassverbindlichkeiten

Der Bundesgerichtshof stellte zunächst klar, dass ein Erbe nach § 1967 Abs. 1 BGB für die Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich unbeschränkt haftet, also auch mit seinem eigenen Vermögen. Er könne aber seine Haftung gemäß § 780 Abs. 1 ZPO beschränken, wenn er wegen einer reinen Nachlassverbindlichkeit in Anspruch genommen wird. Handele es sich dagegen zumindest auch um eine Eigenverbindlichkeit, komme eine Beschränkung nicht in Betracht.

Nach Erbfall entstehende Wohngeldschulden stellen Eigenverbindlichkeit dar

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs seien nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss neu begründete Wohngeldschulden bei einer Verwaltung des Nachlasses durch den Erben regelmäßig Eigenverbindlichkeiten des Erben. Er könne daher nicht seine Haftung auf den Nachlass beschränken. Begründet hat dies der Gerichtshof damit, dass durch ein Handeln des Erben bei der Verwaltung des Nachlasses eine Eigenschuld oder Nachlasserbenschuld entsteht. Für die hafte der Erbe mit seinem eigenen Vermögen. Entscheidend sei dabei vor allem, ob ein eigenes Verhalten des Erben Haftungsgrundlage ist.

Annahme der Erbschaft begründet Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses

Als ein Handeln des Erben bei der Verwaltung einer in den Nachlass fallende Eigentumswohnung sah der Bundesgerichtshof die Annahme der Erbschaft bzw. das verstreichen lassen der Ausschlagungsfrist an. Denn ab diesem Zeitpunkt beruhe es allein auf seiner Verwaltungsmaßnahme, wie er mit der Wohnung verfährt, ob er sie also selbst nutzt, vermietet, verkauft oder in sonstiger Weise aus ihr Nutzen zieht. Auch wenn er die Wohnung leer stehen lässt, liege eine Verwaltungsmaßnahme durch den Erben vor.

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der Leitsatz

§ 1990 BGB, § 1967 Abs. 2 BGB; § 16 Abs. 2 WEG; § 780 ZPO

Nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Wohngeldschulden sind (jedenfalls auch) Eigenverbindlichkeiten des Erben, wenn ihm das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden kann. Hiervon ist in der Regel spätestens dann auszugehen, wenn er die Erbschaft angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und ihm faktisch die Möglichkeit zusteht, die Wohnung zu nutzen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Wuppertal, Urteil vom 24.10.2011
    [Aktenzeichen: 95b C 88/11]
  • Landgericht Duisburg, Urteil vom 29.02.2012
    [Aktenzeichen: 25 S 139/11]
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