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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 18.02.2014
VG 3 K 320.13 -

Schüler muss Ordnungsmaßnahmen der Schule wegen Gewalt auch nach Provokation hinnehmen

Verhalten des Schülers führt zur Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Unterrichts- oder Erziehungsarbeit

Ein Schüler, der sich an einer gewalttätigen Prügelei beteiligt, muss Schul­ordnungs­maßnahmen auch dann hinnehmen, wenn die Tat von anderen provoziert wurde. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Verfahren war es im Dezember 2012 zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Schülern eines Gymnasiums in Berlin-Charlottenburg gekommen, nachdem einer von ihnen geäußert hatte, er habe Läuse in den Haaren des anderen gesichtet. Der so Gehänselte fühlte sich hierdurch provoziert und in seiner Ehre verletzt. Die anschließende Prügelei, deren Verlauf nicht mehr rekonstruierbar war, führte u.a. zu einer Prellung am Kopf des Gehänselten und zu Nasenbluten. Die Klassenkonferenz verhängte beiden Schülern gegenüber einen schriftlichen Verweis und gab ihnen als Ordnungsmaßnahme jeweils den Besuch der schulinternen Mediation auf. Hiergegen wandten sich die Eltern des Gehänselten mit ihrer Klage mit der Begründung, ihr Sohn werde schon länger gemobbt; daher habe er sich verteidigen müssen. Es sei ungerecht, ihn als Mobbingopfer dafür zu bestrafen, dass er sich gegen einen körperlichen Angriff verteidigt habe.

Verhalten des Schülers zeigt keinen Versuch zur Verhinderung einer Eskalation des Streits und einer handgreiflichen Auseinandersetzung

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Die Klassenkonferenz habe die angegriffene Ordnungsmaßnahme im Einklang mit dem Berliner Schulgesetz getroffen. Der Schüler habe durch sein Verhalten die ordnungsgemäße Unterrichts- oder Erziehungsarbeit beeinträchtigt. Voraussetzung für eine Ordnungsmaßnahme sei allein eine objektive Pflichtverletzung des betreffenden Schülers, die hier darin liege, dass er durch sein Verhalten elementare Bildungs- und Erziehungsziele des Berliner Schulgesetzes missachtet habe. Zu diesen Zielen gehöre insbesondere, zu lernen, aktives soziales Handeln zu entwickeln und Konflikte vernünftig und gewaltfrei zu lösen. Durch sein Verhalten habe der Schüler gezeigt, dass er nicht bereit gewesen sei, die Eskalation eines Streits zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung zu verhindern. Gerade weil es hier nicht um die Ahndung strafrechtlich relevanten Verhaltens gehe, sei ein an einer körperlichen Auseinandersetzung beteiligter Schüler nicht deshalb vor schulischen Ordnungsmaßnahmen geschützt, weil er sich möglicherweise auf eine Notwehrsituation hätte berufen können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 17747 Dokument-Nr. 17747

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