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Finanzgericht Köln, Urteil vom 22.01.2014
4 K 2001/13 -

Grenzpendler kann trotz hoher Kapitalerträge in Deutschland zusammen mit Ehefrau in Belgien zur Einkommensteuer veranlagt werden

Kapitaleinkünfte bleiben mit Einführung der Abgeltungssteuer im Rahmen der Grenz­pendler­regelung unberücksichtigt

Ein in Deutschland beschäftigter Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Belgien kann auch dann mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, wenn er in Deutschland hohe Kapitaleinkünfte hat. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls verdiente im Streitjahr 2009 ca. 140.000 Euro Arbeitslohn in Deutschland. Außerdem bezog er hier eine Dividende in etwa derselben Höhe. Den Antrag auf Zusammenveranlagung mit seiner ebenfalls in Belgien wohnenden Ehefrau lehnte das Finanzamt ab. Es rechnete die Dividende unter Hinweis auf das deutsch-belgische Doppelbesteuerungsabkommen den belgischen Einkünften zu. Damit versteuere der Kläger weniger als 90 % seiner Einkünfte in Deutschland, was eine Zusammenveranlagung ausschließe (§ 1 Abs. 3 EStG).

Kapitaleinkünfte bleiben bei nicht beantragter Erstattung der Kapitalertragsteuer unberücksichtigt

Das Finanzgericht Köln hat nunmehr entschieden, dass Kapitaleinkünfte mit Einführung der Abgeltungssteuer auch im Rahmen der Grenzpendlerregelung des § 1 Abs. 3 EStG unberücksichtigt bleiben, solange nicht die Erstattung der Kapitalertragsteuer beantragt wurde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2014
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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