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Landgericht Coburg, Urteil vom 16.11.2001
- 32 S 135/01 -
Zu den Informationspflichten eines Reisevermittlers über die vom Urlaubsland verlangte Gültigkeitsdauer des Reisepasses
Dem Feiertagstrubel entfliehen, in die Ferne ziehen: wem das vorschwebt, der sollte sich rechtzeitig vor dem Abheben nach den Einreisebestimmungen des Urlaubslandes erkundigen. Und prüfen, ob der Reisepass noch ausreichend lange Gültigkeit besitzt. Andernfalls droht nicht nur der zwangsweise Verbleib in der Heimat, sondern auch die möglicherweise berechtigte Forderung des Reisebüros auf den Reisepreis.
So geschehen einem verhinderten Urlauber, dessen kurzfristig gebuchter Ägypten-Trip mangels ausreichender Passdokumente bereits am Flughafen München endete. Amts- und Landgericht Coburg verurteilten ihn gleichwohl, den Reisepreis von über 4.000,- DM an den Reisevermittler (der nicht Reiseveranstalter war) zu bezahlen. Der Reisebürobetreiber hafte nicht für die Unterlassung von Informationen, die in die Kompetenz des Veranstalters fallen.
Der beklagte Tourist hatte die Jahreswende 2000/2001 unter Ägyptens Sonne verbringen wollen. Kurz vor Weihnachten buchte er daher kurzentschlossen bei einem Reisebüro eine „Last-Minute-Reise“. Veranstalter der Reise war eine Drittfirma, an die der Reisevermittler den Reisepreis verauslagte. Als der Beklagte samt Familie in den frühen Morgenstunden des 29.12. in München einchecken wollte, kam das böse Erwachen. Die Reisepässe waren nur noch wenige Wochen gültig – Ägypten verlangt aber, dass der Pass noch mindestens drei Monate gilt. Die Reise konnte deshalb nicht angetreten werden. Statt südlicher Sonne Silverster-Schnee – und das Reisebüro forderte die gut 4.000,- DM für die Reise. Der Beklagte verweigerte die Zahlung, weil der Reisevermittler gegen Informationspflichten verstoßen habe.
Amts- und Landgericht Coburg sahen es anders und verurteilten zur Zahlung. Prägend für die Tätigkeit eines Reisebüros sei die Vermittlung des Reisevertrages mit dem Veranstalter. Umstände, die die Durchführung der Reise selbst beträfen, fielen dagegen in den Verantwortungsbereich des Veranstalters – unter anderem eben Informationen über Pass- und Visumserfordernisse. Das sei im übrigen durch Verordnung so geregelt. Zwischen Buchung und geplantem Reisebeginn sei genug Zeit für Beklagten und Veranstalter gewesen, um miteinander in Kontakt zu treten. Der Beklagte könne sich daher allenfalls an den Reiseveranstalter halten.
Zur Rechtslage:
Reisebüro und Reiseveranstalter sind meist unterschiedliche Firmen. Ein Reisebüro vermittelt in der Regel Reiseverträge mit einer Vielzahl von Veranstaltern. Deshalb gehen die Gerichte davon aus, dass der Vermittler grundsätzlich nicht selbst für die Umstände der Reise verantwortlich ist. Ob Mängel des Hotels am Urlaubsort oder eben unterlassene Informationen: wegen Schadensersatzes muss sich der Tourist an den Veranstalter halten. Eine der wenigen Ausnahmen hiervon: Zwischen Buchung und Reiseantritt liegt so wenig Zeit, dass der Tourist vom Veranstalter die nötigen Informationen nicht mehr bekommen kann. In derartigen Fällen muss der Reisevermittler selbst umfassend informieren – wie im übrigen auch bei ausdrücklichen Nachfragen des Kunden.
Die entsprechende Vorschrift in der Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern lautet:
§ 2 Unterrichtung vor Vertragsschluss
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung (Buchung) abgibt, zu unterrichten über
1. Pass- und Visumserfordernisse, insbesondere über die Fristen zur Erlangung dieser Dokumente. Diese Verpflichtung bezieht sich auf die Erfordernisse für Angehörige des Mitgliedsstaates, in dem die Reise angeboten wird,
2. gesundheitspolizeiliche Formalitäten,
soweit diese Angaben nicht bereits in einem von dem Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthalten und inzwischen keine Änderungen eingetreten sind.
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Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 17.12.2001
- Amtsgericht Coburg, Entscheidung
[Aktenzeichen: 1 C 69/01]
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Dokument-Nr. 1790
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