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Amtsgericht München, Urteil vom 10.04.2014
261 C 2135/14 -

Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung von Reisemängeln nicht erforderlich

Reiseunternehmen muss Rechts­anwalts­honorar nicht erstatten

Reisemängel sind von dem Reisenden selbst gegenüber dem Reiseunternehmen anzuzeigen. Rechtsanwaltskosten hierfür können vom Reiseunternehmen nicht verlangt werden, da ein Rechtsanwalt für die Geltendmachung des Mangels nicht erforderlich ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, eine fünfköpfige Familie aus Mainz, verlangen von ihrem Reiseveranstalter Ersatz von Anwaltskosten in Höhe von Euro 413,64, die dadurch entstanden sind, dass die Kläger mit der Anfertigung des Schreibens zur Geltendmachung der Mängel ihrer Reise einen Rechtsanwalt beauftragt haben.

Familie verpasst wegen ICE-Verspätung den Anschlussflug

Die Kläger buchten über Vermittlung eines Reisebüros eine Pauschalreise nach Tunesien. Am 6. August 2013 wollte die Familie mit einem Rail-& Fly Ticket mit dem ICE 974 zum Flughafen in Hannover anreisen. Der ICE hatte 277 Minuten Verspätung und die Familie verpasste den Flug. Eine alternative Beförderung war nicht möglich und die Familie kehrte nach einer Übernachtung im Hotel nach Hause zurück.

Beklagte Reiseunternehmen verweigert Kostenerstattung für Anwaltshonorar

Mit Schreiben vom 9. September 2013 machte der Rechtsanwalt der Kläger außergerichtlich geltend, dass die Reise mangelhaft war und forderte zur Rückerstattung des Reisepreises und Entschädigung der Kläger wegen der nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit auf. Das Anwaltshonorar in Höhe von 413,64 Euro fordern nun die Kläger von dem Reiseunternehmen ein. Das beklagte Reiseunternehmen ist der Auffassung, dass es dafür nicht einstehen müsse.

Mitteilung von Reisemängeln bedarf keiner juristischen Ausbildung

Der Richter des Amtsgerichts München gab nun dem Reiseunternehmen Recht und wies die Klage insoweit ab. Das Gericht begründet die Entscheidung damit, dass die Beauftragung des Rechtsanwalts durch die Kläger nicht erforderlich gewesen sei. Nur solche Kosten seien erstattungsfähig, die auch erforderlich waren. Dies bedeutet, dass die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts für die Geltendmachung der Mängel erforderlich gewesen sein muss. Das Gericht führt aus, dass die Mängelanzeige gemäß § 651 g BGB an keine besondere Form gebunden ist, insbesondere eine anwaltliche Vertretung hierfür nicht vorgeschrieben ist. Die Mitteilung von Reisemängeln bedürfe keiner juristischen Ausbildung. Eine rechtliche Einordnung der vorgetragenen Mängel müsse der Reisende bei der Mängelanzeige nicht vornehmen. Vielmehr sei die Mängelanzeige ähnlich einer Mahnung. Die Kosten einer Mahnung sind, solange der Schuldner nicht in Verzug ist, auch nicht erstattungsfähig. Im Ergebnis hätten die Kläger nach dieser Entscheidung wegen ihrer Pflicht, den Schaden möglichst gering zu halten, die Mängelanzeige selbst erstellen und abgeben müssen.

In einem ähnlich gelagerten Fall hat das Landgericht Frankfurt am Main dem Reisenden Recht gegeben und die Anwaltskosten für die Mängelanzeige ersetzt. Dieser Ansicht ist der Münchner Richter nicht gefolgt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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Kommentare (2)

 
 
jmk schrieb am 30.07.2014

Der Herr Richter hätte vor seiner Entscheidung besser den Rat eines Rechtsanwalts eingeholt.

Der Laie weiß zweifellos, dass er einen Schaden erlitten hat und in Deutschland auch, dass es dafür in der Regel einen Ersatzpflichtigen gibt. Aber u.U. schon nicht mehr, wie, innerhalb welcher Frist und wo er diesen geltend zu machen hat, also auch nicht, dass es hier formlos (was in D inzwischen selten ist) funktioniert, geschweige denn, was er alles als Schaden mit Aussicht auf Erfolg geltend machen kann und was nicht.

Richter wissen schon Kraft Amtes immer alles am besten und richtig (vorbehaltlich einer eventuellen nächsten Instanz und ansonsten auch derjenigen Richter, die das anders sehen), sollten sich aber dann schon im Interesse an der Wahrung Ihrer richterlich Würde, also in eigenem Interesse, nicht so weit herablassen, das auf jeden Bürger zu übertragen (der schon gar nicht wissen kann, welcher Richter recht hat,wenn beide unfehlbar sind, aber dennoch unterschiedlicher Meinung). Auch nicht etwa um der Überzeugung Ausdruck zu verleihen, dass Rechtsanwälte im Prinzip eh überflüssig seien.

Tatsächlich können diese Richtern schon mangels Amt natürlich nicht das Wasser reichen, könnten aber immerhin den gewaltigen Höhenunterschied zwischen Richter und Bürger ein wenig zu überbrücken suchen und einem Richter erklären, wie ein Bürger "tickt" und umgekehrt. Wobei "umgekehrt" natürlich einer Majestätsbeleidigung nahe kommt.

Tasko antwortete am 30.07.2014

Können Deutsche überhaupt noch mit anderen Deutschen ohne Anwalt kommunizieren?

Man schaut sich seinen Vertrag an und leist vielleicht ausnahmsweise auch mal das Kleingedruckte. Meiner Meinung nach dürfte das Verfahren bei Reisemängeln da drin stehen.

Man geht also zum Reisebüro oder schriebt denen einen Brief, bringt denen bei, daß da was mächtig schief gelaufen ist und fordert sein Geld zurück. Wenn die sich dann quer stellen, dann geht man zum Anwalt und kriegt diesen auch bezahlt.

Ein pauschales Bezahlen eines eingeschalteten Anwalts führt nur dazu, daß dann jeder bei jeder Kleinigkeit mit dem Anwalt um die Ecke kommt.

Anwaltskosten bei trivialen Fällen wie Reisemängeln schon beim ersten Kontakt(!) sollten grundsätzlich nicht erstattet werden. Wenn man sich dann nicht einigen kann, sieht das natürlich anders aus.

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