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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 21.10.2014

Änderung der Geschlechtsangabe von "weiblich" in "inter" oder "divers" gesetzlich nicht vorgesehen

AG Hannover lehnt Eintragung eines dritten Geschlechts ab

Das Amtsgericht Hannover hat im schriftlichen Verfahren einen Antrag auf Änderung der Geschlechtsangabe von "weiblich" in "inter" oder "divers" abgelehnt.

Die erkennende Richterin des Amtsgerichts Hannover stellte fest, dass nach § 21 Abs. 1 Nr. 3, 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PstG) das Geschlecht mit "weiblich", "männlich" oder ohne eine solche Angabe einzutragen ist. Die Angabe des Geschlechts mit "inter" oder "divers" ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Das Gericht hat eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht für notwendig erachtet, da nicht zu erkennen sei, dass die gesetzliche Regelung gegen die Verfassung verstößt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2014
Quelle: Amtsgericht Hannover/ra-online

Urteile zu den Schlagwörtern: Änderung | Geschlechsangabe | Intersexuell

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Dokument-Nr.: 19024 Dokument-Nr. 19024

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