wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Samstag, 23. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 21.02.2006
C 286/03 -

Familienangehöriger eines Grenzgängers hat Anspruch auf Pflegegeld nach Gesetz des Beschäftigungsortes

Einem mit einem Grenzgänger zusammenlebenden Familienangehörigen darf ein von den Behörden des Beschäftigungsortes gewährtes Pflegegeld nicht vorenthalten werden.

Eine Gemeinschaftsverordnung regelt die sozialversicherungsrechtliche Lage der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die u. a. Leistungen bei Krankheit betreffen. Sie gilt dagegen nicht für die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die in einem Anhang der Verordnung aufgeführten beitragsunabhängigen Sonderleistungen betreffen, deren Geltung auf einen Teil des Gebietes dieses Mitgliedstaats beschränkt ist. In Bezug auf Österreich werden die Leistungen, die aufgrund der Rechtsvorschriften der Bundesländer an Behinderte und pflegebedürftige Personen gewährt werden, als derartige Sonderleistungen angesehen.

Der deutsche Staatsangehörige Sven Hosse, ein Grenzgänger, ist in Österreich als Lehrer im Land Salzburg beschäftigt. Er unterliegt in Österreich, wo er auch krankenversichert ist, der Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Er wohnt mit seiner schwer behinderten Tochter, der Klägerin, in Deutschland nahe der österreichischen Grenze. Für diese Tochter wurde Pflegegeld nach einem Gesetz des Landes Salzburg beantragt. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass sich für die Gewährung von Pflegegeld nach diesem Gesetz der Hauptwohnsitz der pflegebedürftigen Person im Land Salzburg befinden müsse. Der Oberste Gerichtshof, bei dem ein Rekurs anhängig ist, hat beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Der Gerichtshof stellte zunächst fest, dass das fragliche Pflegegeld zwar in dem Anhang der Verordnung, der die beitragsunabhängigen Sonderleistungen enthält, genannt ist. Diese Nennung reicht jedoch für sich allein nicht aus, um das fragliche Pflegegeld vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen. Die Ausnahmevorschriften der Verordnung, die bestimmte Sonderleistungen von deren Geltungsbereich ausnehmen, sind nämlich eng auszulegen. Solche Ausnahmen können nur für die Leistungen gelten, die die vorgesehenen Ausschlussvoraussetzungen kumulativ erfüllen, d. h. für die Leistungen, die sowohl Sonderleistungen darstellen als auch beitragsunabhängig sind und die durch Rechtsvorschriften eingeführt werden, deren Geltung auf einen Teil des Gebietes eines Mitgliedstaats beschränkt ist.

Der Gerichtshof gelangte dann zu der Schlussfolgerung, dass das untersuchte Pflegegeld keine beitragsunabhängige Sonderleistung darstellt, sondern eine Leistung bei Krankheit im Sinne der Verordnung. Denn es handelt sich um eine objektiv aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährte Leistung, die darauf abzielt, den Gesundheitszustand und die Lebensbedingungen der Pflegebedürftigen zu verbessern, und die im Wesentlichen eine Ergänzung der Leistungen der Krankenversicherung bezweckt. Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Anspruch auf Gewährung von Pflegegeld nach dem Gesetz des Landes Salzburg ein eigener Anspruch der Tochter und kein von ihrem Vater abgeleiteter Anspruch ist. Diese Situation schließt es aber nicht aus, dass die Tochter, auch wenn sie in Deutschland wohnt, diesen Anspruch geltend machen kann, wenn sie die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen der Verordnung erfüllt. Der Gerichtshof erinnert insoweit daran, dass die Verordnung verhindern soll, dass die Gewährung von Leistungen bei Krankheit davon abhängig gemacht wird, dass die Familienangehörigen des Arbeitnehmers im Mitgliedstaat des Beschäftigungsortes wohnen, damit der Arbeitnehmer der Gemeinschaft nicht davon abgehalten wird, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen. Folglich verstieße es gegen die Verordnung, wenn der Tochter eines Arbeitnehmers der Genuss einer Leistung vorenthalten würde, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde.

Der Gerichtshof gelangt folglich zu dem Ergebnis, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens vom zuständigen österreichischen Träger die Zahlung eines Pflegegeldes wie des in Rede stehenden verlangen kann, wenn sie die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, sofern sie nicht nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie wohnt, Anspruch auf eine gleichartige Leistung hat.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 16/06 des EuGH vom 21.02.2006

Aktuelle Urteile aus dem EU-Recht | Pflegeversicherungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Anspruch auf ... | Pflegegeld | Pflegeversicherung

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 1944 Dokument-Nr. 1944

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil1944

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH