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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 10.03.2015
484 C 7548/14 -

AG Hannover untersagt Verkauf von "Thor-Steinar"-Bekleidung in Ladenlokal

Vermietung des Ladens hätte nach der Teilungserklärung der Eigen­tümer­gemein­schaft genehmigt werden müssen

Das Amtsgericht Hannover hat der Mieterin eines Ladenlokals in Hannover untersagt, Bekleidung der Marke Thor-Steinar in dem Ladenlokal zu vertreiben. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise bis zu 6 Monate Ordnungshaft angedroht. Die Eigentümerin wurde verurteilt, alle rechtlich möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um die rechtswidrige Nutzung des Ladenlokals zu beenden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin vermietete beginnend ab dem 1. September 2013 für zehn Jahre, bis zum 31. August 2023 ihr Ladengeschäft an die Mieterin. Der Mietzins für die ca. 90 qm-Fläche beträgt monatlich 2.000 Euro. Kurz vor der Eröffnung ließ die Mieterin vor die Schaufenster aus Sicherheitsgründen Plexiglasscheiben montieren. Die Mieterin bietet in dem Ladenlokal Bekleidung der Marke "Thor-Steinar" an, es kam in der Folge vor dem Laden häufig zu Demonstrationen, wobei auch Farbbeutel auf das Ladengeschäft geworfen wurden. Hierdurch kam es zu Verschmutzungen der Scheiben und der Gebäudefassade.

Bekleidung der Marke "Thor-Steinar" ist nicht als unbedenklich einzustufen

Das Amtsgericht Hannover entschied, dass die Eigentümergemeinschaft einen Anspruch auf Vornahme aller Maßnahmen hat, die dafür sorgen, dass in dem Laden keine Bekleidung der Marke "Thor-Steinar" angeboten wird. Bekleidung dieser Marke ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aufgrund ihres Zusammenhanges mit einer rechtsradikalen Gesinnung nicht als unbedenklich einzustufen. Durch den Vertrieb dieser Bekleidung ist es Demonstrationen und Farbbeutelattacken gekommen, was eine Störung des Eigentumsrechts der übrigen Miteigentümer ist.

Vermietung des Ladens hätte genehmigt werden müssen

Darüber hinaus hätte die Vermietung des Ladens nach der Teilungserklärung vom Hausverwalter genehmigt werden müssen, was nicht erfolgt ist. Auch dies steht einer wirksamen Vermietung entgegen.

Plexiglasscheiben müssen entfernt werden

Auch sind die Plexiglasscheiben zu entfernen, da diese eine bauliche Veränderung darstellen, die ohne die dafür notwendige Genehmigung der Eigentümergemeinschaft angebracht wurden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2015
Quelle: Amtsgericht Hannover/ra-online

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Kommentare (3)

 
 
KilRoy schrieb am 16.03.2015

Das kommt ja wohl einem Berufsverbot gleich und dieses Verbot ist nur in gesetzlichen Ausnahmefällen anzuwenden.

Die Rechtsprechnung wird immer absonderlicher, mit juristischen Spitzfindigkeit bestückt und hat schon lange den gesunden Menschenverstand hinter sich gelassen.

Hier wäre auch das aktuelle Urteil Nicht-Kopftuchverbot anzuführen !!!!

Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der Verfassung nicht vereinbar

Pressemitteilung Nr. 14/2015 vom 13. März 2015

Beschluss vom 27. Januar 2015

1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10

Gibt es noch mehr Merkwürdigkeiten in diesem (Rewchts)Staat?

Grüße von KilRoy

Chris antwortete am 16.03.2015

Die Plexiglasscheiben stellen eine bauliche Veränderung dar, welche eine Genehmigung bedarf. Diese wurde nicht erteilt und nicht einmal angefragt(!).

Darüber hinaus kann man auch von Täuschung sprechen. Schließlich wurden die Plexiglasscheiben angebracht, weil man Attacken erwartet hat. Ich bezweifle, dass die Gefahr, Attacken zu erhalten auf sein Eigentum (das Haus), ihm mitgeteilt wurde.

Das andere betrifft im Übrigen die Religionsfreiheit und ist nicht mit diesem Fall vergleichbar.

Chris schrieb am 12.03.2015

Infos zu Thor Steinar:

http://www.netz-gegen-nazis.de/lexikontext/thor-steinar

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