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Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 26.02.2015
3 A 80/13 -

Wohngeldstelle muss sich bei zusätzlich zum Wohngeld gewährtem Arbeitslosengeld II für Rückforderungen an das Jobcenter wenden

Geltendmachen eines Erstattungs­an­spruchs direkt gegen den Wohn­geld­berechtigten ist nicht mit dem Gesetz vereinbar

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat entschieden, dass die Wohngeldstelle das gezahlte Wohngeld nicht vom Empfänger zurückfordern darf, wenn das Jobcenter diesem in Kenntnis der Wohngeldzahlung außerdem Unterkunftskosten im Rahmen des Arbeitslosengelds II (ALG II) bewilligt hat. In einem solchen Fall steht der Wohngeldstelle nur ein Erstattungsanspruch gegen das Jobcenter zu.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, die mit ihren beiden minderjährigen Kindern in einer Mietwohnung in Braunschweig lebt, erhielt von der Stadt zunächst Wohngeld in Höhe von monatlich 384 bzw.470 Euro. Später teilte das Jobcenter der Klägerin mit, dass ihr nachträglich auch für zwei Monate, in denen sie bereits Wohngeld erhalten hatte, ALG II gewährt werde. Nach dem Sozialgesetzbuch entfällt ein Anspruch auf Wohngeld, wenn das Jobcenter auch Unterkunftskosten im Wege des ALG II übernimmt. Die Wohngeldstelle der Stadt verlangte unter Berufung darauf von der Klägerin, das Wohngeld für die beiden Monate (insgesamt 854 Euro) zurückzuzahlen.

Wohngeldstelle steht Erstattungsanspruch nur gegen das Jobcenter zu

Das Verwaltungsgericht Braunschweig entschied, dass dies nicht mit dem Gesetz vereinbar ist. Die Wohngeldstelle müsse sich in diesen Fällen an das Jobcenter wenden und Erstattung verlangen. Sie habe einen Erstattungsanspruch gegen das Jobcenter, weil dieses der Klägerin ALG II gezahlt habe, obwohl ihm die Wohngeldzahlung bekannt gewesen sei. Ein Wahlrecht, das auch die Inanspruchnahme des Wohngeldempfängers erlaube, stehe der Wohngeldstelle nach dem Gesetz in einem solchen Fall nicht zu. Es sei vielmehr Sache des Jobcenters, den zu viel gezahlten Betrag von der Klägerin zurückzufordern. Mit dieser Regelung würden auch Nachteile für den betroffenen Bürger vermieden: In einem gerichtlichen Streit um die Rückforderung von Wohngeld sind nach den prozessrechtlichen Vorschriften Gerichtskosten zu zahlen, während ein gerichtliches Verfahren, in dem es um einen Anspruch auf ALG II bzw. um dessen Rückabwicklung geht, keine Gerichtskosten erhoben werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
W,Lau schrieb am 30.03.2015

,,, 51 SGG weist der Sozialgerichtsbarkeit die Zuständigkeitsbereiche zu. Für alle dort nicht genannten

Streitigkeiten aus dem Sozialrecht gilt die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (§ 40 Abs. 1 S. 1

VwGO als Auffangnorm). In § 51 Abs. 1 Nr. 4a) und 6a) SGG sind nunmehr auch die Angelegenheiten

der staatlichen Grundsicherung aufgenommen worden. Damit hat mit Einführung des SGB II und XII

zum 1.1.2004 die Sozialhilfe in Deutschland die Gerichtsbarkeit gewechselt...

zit. aus "https://welfareandeconomics.files.wordpress.com/ 2009/ 06/ skript-s3-2-zustandigkeit-und-verfahren.pdf

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