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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.05.2015
BVerwG 5 C 4.14 -

BAföG: Keine Förderung als berufsbildende „Erstausbildung“ bei vorangegangener dreijähriger Ausbildung

Berufsgrund­bildungsjahr ist anzurechnen

Hat ein Auszubildender eine dreijährige berufsbildende Ausbildung absolviert, kann eine sich daran anschließende Ausbildung auch dann nicht als Erstausbildung gefördert werden, wenn für die vorangegangene Ausbildung ganz oder teilweise die subjektiven Voraussetzungen für eine Förderung nicht vorlagen. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der 1983 geborene Kläger erwarb im August 2000 an der Realschule den erweiterten Sekundarabschluss I. Anschließend leistete er an einer Berufsbildenden Schule ein Berufsgrundbildungsjahr in der Fachrichtung Holztechnik ab. Im August 2001 begann er eine dreijährige Ausbildung zum Tischler. Nach Ablegen der Gesellenprüfung im Juli 2003 war er vier Jahre lang in seinem Beruf tätig. Ab August 2007 besuchte der Kläger eine Fachschule für Holztechnik und Gestaltung, an der er zunächst eine zweijährige Ausbildung zum staatlich geprüften Holztechniker machte, die er im Juni 2009 erfolgreich abschloss. Von August 2009 bis Juni 2010 absolvierte er eine einjährige Ausbildung zum staatlich geprüften Holzgestalter. Den Antrag des Klägers, ihm für die letztgenannte Ausbildung Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu bewilligen, lehnte die Beklagte ab. Die Klage des Klägers war in der ersten Instanz erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht änderte das Urteil des Verwaltungsgerichts ab und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger die beantragte Ausbildungsförderung zu gewähren.

Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann eine zusätzliche berufsbildende Ausbildung gefördert werden

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision der Beklagten stattgegeben. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) verleiht zwar einen Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung nicht nur für eine erste, sondern auch für eine zusätzliche berufsbildende Ausbildung. Voraussetzung ist aber, dass der Zeitraum einer vorangegangenen Ausbildung drei Jahre nicht überschritten hat. Bei diesem Zeitraum sind alle absolvierten berufsbildenden Ausbildungen an einer im Bundesausbildungsförderungsgesetz aufgeführten Ausbildungsstätte zu berücksichtigen, die die im Gesetz genannten abstrakten Voraussetzungen erfüllten. Es kommt nicht darauf an, ob die subjektiven Voraussetzungen einer Förderung vorlagen. Das ergibt sich auch aus dem Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.

Berufsgrundbildungsjahr ist anzurechnen

Dieses soll sicherstellen, dass jeder Auszubildende eine Ausbildung i.S.d. Gesetzes durchführen kann. Konnte eine solche Ausbildung ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln finanziert werden und bestand deshalb kein Förderungsanspruch, ist der Gesetzeszweck erfüllt. Auch dies gebietet es, jede an einer Ausbildungsstätte i.S.d. Bundesausbildungsförderungsgesetzes absolvierte Ausbildung in den Dreijahreszeitraum einzubeziehen. Deshalb ist hier das vom Kläger absolvierte Berufsgrundbildungsjahr anzurechnen mit der Folge, dass der Grundanspruch bei Beginn der hier im Streit stehenden Ausbildung zum staatlich geprüften Holzgestalter verbraucht war.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2015
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht (pm/pt)

Vorinstanzen:
  • Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 16.01.2014
    [Aktenzeichen: 4 LC 41/12]
  • Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 19.12.2011
    [Aktenzeichen: 10 A 80/11]
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