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Sozialgericht Gießen, Urteil vom 05.05.2015
S 22 AS 629/13 -

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Behörde muss zu viel gezahlte Grund­sicherungs­leistungen binnen eines Jahres zurückfordern

Ehepaar darf zu viel gezahlte Grundsicherungsleistungen behalten

Die Rücknahme eines Bewilligungs­bescheides durch die Behörde hat innerhalb eines Jahres nach der erstmaligen Erkenntnis der Rücknahme­möglichkeit zu erfolgen. Wird diese Frist nicht beachtet, dürfen die Leistungsbezieher die zu viel gezahlten Leistungen behalten. Dies entschied das Sozialgericht Gießen und gab damit der Klage eines Ehepaares aus dem Wetteraukreis statt.

Das Jobcenter Wetterau zahlte einem Ehepaar aus dem Wetteraukreis als Bedarfsgemeinschaft im ersten Quartal 2011 Leistungen. Gleichzeitig floss den Eheleuten Einkommen in Höhe von ca. 3.800 Euro zu. Die Behörde machte deshalb im Mai 2011 die Erstattung von 650 Euro überzahlter Leistungen geltend. Aufgrund eines Formfehlers hob sie die Erstattungsentscheidung im November 2011 wieder auf. Nach einer Neuberechnung forderte das Jobcenter im August 2013 erneut Zahlungen zurück - diesmal 1.300 Euro.

Behörde hat Jahresfrist für Aufhebung der überzahlten Leistungen verstreichen lassen

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht Gießen vertrat die Auffassung, dass die Behörde die Jahresfrist für die Aufhebung der überzahlten Leistungen habe verstreichen lassen. Nach der gesetzlichen Regelung müsse die Behörde die Leistungsbewilligung innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknehmen, welche die Rücknahme der Zahlungen für die Vergangenheit rechtfertigten. Dies sei der Zeitpunkt, an dem die Bewilligungsentscheidung erstmals aufgehoben worden sei, hier im Mai 2011. Die Jahresfrist sei daher bereits im Mai 2012 abgelaufen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2015
Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online

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Dokument-Nr.: 21257 Dokument-Nr. 21257

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Kommentare (3)

 
 
Dr. Anette Oberhauser schrieb am 20.07.2015

In dieser Entscheidung des SG Gießen wird Klarheit im Hinblick auf die Jahresfrist zur Aufhebung eines Verwaltungsakts geschaffen. Die Behörde muss auch bei einer Aufhebung eines Verwaltungsaktes wegen Änderung der Verhältnisse dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Aufhebung für die Vergangenheit rechtfertigen. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 bzw. § 48 Abs. 4 Satz 2 SGB X beginnt in jedem Fall schon dann, wenn die Behörde der Ansicht ist, dass die ihr vorliegenden Tatsachen für eine Rücknahme oder Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung genügen. Durch die Entscheidung wird noch einmal verdeutlicht, welche Wirkung von der Frist nach § 45 Abs. 4 Satz 3 SGB X ausgeht: Neue Erkenntnisse in der Rechtsanwendung, die zur Rücknahme oder Ersetzung des Rücknahmebescheides führen setzen den Lauf der Jahresfrist nicht erneut in Gang. Der auf Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zielende Zweck der Frist verlangt, dass sich auch erneute Entscheidungen in der Sache an der erstmaligen Erkenntnis der Rücknahmemöglichkeit orientieren müssen. Die im Sozialrecht und Medizinrecht spezialisierte Kanzlei Dr. Anette Oberhauser vermag Sie in allem Fragen des Sozialrechts kompetent zu beraten und zu vertreten.

Konradowski schrieb am 09.07.2015

Diese Jahresfrist gibt es schon seit Jahrzehnten im SGB. Solche Behördenmitarbeiter sollten sofort entlassen werden und damit selbst zum sog. Job-Center gehen!!!Im übrigen gehe ich davon aus, daß die Behörde zwingend eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat bzw. dann diese Gelder von den "Mitarbeitern" fordert!°! Ergebnisse sollten verfolgt und veröffentlicht werden.

Armin schrieb am 08.07.2015

eine gute Entscheidung, die zeigt wie dumm eine Behörde sein kann ...

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