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Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 10.07.2015
27 Ca 87/15 -

Kündigung nach Entwendung von acht halben Brötchen unwirksam

Arbeitgeber hätte Krankenschwester nach knapp 23 beanstandungslosen Dienstjahren zunächst Abmahnung erteilen müssen

Das Arbeitsgericht Hamburg hat entschieden, dass die fristlose Kündigung einer Krankenschwester wegen Entwendung von acht halben Brötchen unverhältnismäßig und damit unwirksam ist.

Im zugrunde liegenden Verfahren wehrte sich eine Krankenschwester gegen eine fristlose Kündigung. Sie wurde bei der Arbeitgeberin, welche in Hamburg mehrere Krankenhäuser betreibt, im Jahre 1991 angestellt und ist ordentlich unkündbar. Im Pausenraum wurden im Kühlschrank belegte Brötchen gelagert, welche für externe Mitarbeiter (z.B. Rettungssanitäter) bestimmt waren. Eines Morgens entnahm die Klägerin acht halbe belegte Brötchenhälften dem Kühlschrank, und stellte diese in den eigenen Pausenraum. Dort wurden sie von den eigenen Mitarbeitern verzehrt, jedenfalls eine Hälfte auch durch die Klägerin. Als die Klägerin später zu dem Vorgang angehört wurde, räumte sie diesen umgehend ein, weil ihr eigenes Essen aus dem Kühlschrank gestohlen worden sei. Die Beklagte kündigte fristlos, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist.

Auch Entwendung geringwertiger Sachen kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Hamburg Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht aus, dass die Entwendung geringwertiger Sachen - hier acht belegte Brötchenhälften - grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könne.

Umstände des Einzelfalls entscheidend

Allerdings sei auch bei Handlungen, die gegen das Eigentum des Arbeitgebers gerichtet sind, eine Abmahnung nicht grundsätzlich entbehrlich. Vielmehr sei in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls eine Prüfung erforderlich, ob durch eine Abmahnung verloren gegangenes Vertrauen wieder hergestellt werden könne, urteilte das Gericht. Dabei sei zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, ob er bei seiner Vertragspflichtverletzung offen oder heimlich gehandelt habe und wie er - angesprochen auf seine Verfehlung - mit den Vorwürfen umgehe.

Arbeitgeber hätte zunächst Abmahnung aussprechen müssen

Die Kündigung einer Krankenschwester nach knapp 23 Dienstjahren, in denen es nicht zu Beanstandungen gekommen ist, weil sie acht belegte Brötchenhälften genommen und mit ihren Kolleginnen während ihrer Schicht gegessen hat, ist nach Beurteilung des Arbeitsgerichts unverhältnismäßig. Zuvor hätte eine Abmahnung als milderes Mittel und zur Objektivierung der negativen Prognose ausgesprochen werden müssen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2015
Quelle: Arbeitsgericht Hamburg/ra-online

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Kommentare (2)

 
 
Sylvia Majocchi schrieb am 17.07.2015

Abgesehen vom "Niveau" einer solchen Tat, ist nicht zu übersehen, dass die Krankenschwester die Brötchenhälften aus einem nicht für das Pflegepersonal bestimmten Pausenraum entwendet und in den eigenen Pausenraum verbracht hat. Unerheblich ist auch der von der Krankenschwester behauptete "Diebstahl ihres eigenen Essens aus dem Kühlschrank". In einem Gemeinschaftskühlschrank (das weiß jeder Arbeitnehmer oder auch WGler) verschwinden gelegentlich Lebensmittel. Die umsichtige Absicht des Krankenhauses, für externe Mitarbeiter (e. g. Rettungssanitätern), die sich während ihres Dienstes nicht ohne Weiteres mit Speisen versorgen können, solche auf Vorrat zu halten, kann vom Krankenhauspersonal selbst nicht als Aufforderung zur Selbstbedienung verstanden werden. Nicht zu rechtfertigen ist eigener Diebstahl, selbst wenn man Opfer eines solchen geworden ist; die Krankenschwester hätte sich - im Gegensatz zu den Rettungskräften - ohne Weiteres einen Ersatz aus der Cafeteria holen können. Es drängt sich eher der Eindruck auf, dass die in Rede stehende Krankenschwester listig die doppelte Menge der zu essen beabsichtigten, nicht fürs Pflegepersonal bestimmten Brötchen entnommen hat, um nicht alleine von den gestohlenen zu essen und somit noch andere "Mittäter" zu kreieren. Unstreitig ist natürlich, dass eine Abmahnung durch den Arbeitgeber hätte erfolgen müssen.

Remhagen schrieb am 13.07.2015

Dem Arbeitgeber ging es bestimmt nicht um die acht halben Brötchen... ;)

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