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Landgericht Berlin, Urteil vom 07.04.2015
63 S 362/14 -

Mieter haben Verkürzung des Flurs um 1,60 m durch Einbau eines Fahrstuhls zu dulden

Installation eines Personenaufzugs stellt gemäß § 555 b Nr. 4 BGB Modernisierungs­maßnahme dar

Wird im Rahmen einer Modernisierungs­maßnahme ein Fahrstuhl in einem Wohnhaus eingebaut und verkürzt sich dadurch der Flur einer fast 134 qm großen Wohnung um 1,60 m, so haben die Mieter dies zu dulden. Eine unzumutbare Härte liegt darin nämlich nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte durch den Einbau eines Fahrstuhls der Eingang einer fast 134 qm großen Wohnung um 1,60 m in den Wohnungsflur hinein verlegt werden. Die Mieter der Wohnung akzeptierten die dadurch bedingte Verkürzung des Flurs nicht. Ihrer Meinung nach habe eine unzulässige Änderung des Grundrisses vorgelegen. Zudem bemängelten sie, dass sich durch den Verlust des Zugangs zum Nebentreppenhaus der Weg zu den Mülltonnen verlängert habe. Ohnehin sei in der Installation des Personenfahrstuhls eine Luxusmodernisierung zu sehen gewesen.

Einbau des Fahrstuhls stellt duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahme dar

Das Landgericht Berlin verpflichtete die Mieter zur Duldung des Einbaus des Fahrstuhls. Die Duldungspflicht habe sich aus § 555 d BGB ergeben. Bei der Baumaßnahme habe es sich um eine Modernisierung im Sinne des § 555 b Nr. 4 BGB gehandelt. Denn durch den Fahrstuhl habe sich die Nutzbarkeit der Wohnung durch einen leichteren Zugang verbessert.

Kein Vorliegen einer unzumutbaren Härte

Der Einbau des Fahrstuhls habe nach Ansicht des Landgerichts für die Mieter auch keine unzumutbare Härte dargestellt. Dies habe sich weder aus der zu erwartenden Mieterhöhung noch aus den voraussichtlich achttägigen Bauarbeiten ergeben.

Grundrissänderung begründet keine Härte

Zwar sei durch die Modernisierungsmaßnahme der Grundriss der Wohnung geändert worden, so das Landgericht weiter, dies habe aber ebenfalls keine unzumutbare Härte begründet. Denn die durch die Verlegung der Wohnungseingangstür bedingte Verkürzung des Flurs um 1,60 m habe angesichts der Wohnungsgröße von fast 134 qm nur geringfügige Auswirkungen gehabt. Der Zuschnitt und die Nutzbarkeit haben sich nicht maßgeblich geändert. Zudem seien die zum Aufenthalt bestimmten Räume nicht betroffen gewesen.

Keine Härte aufgrund verlängerten Wegs zu den Mülltonnen

Eine Härte sei nach Auffassung des Landgerichts ferner nicht dadurch begründet worden, dass sich der Weg zu den Mülltonnen durch den versperrten Zugang zum Nebentreppenhaus verlängert habe. Denn der Weg über das Haupttreppenhaus habe die Nutzungsgewohnheiten der Mieter nicht entscheidend beeinflusst.

Einwand der Luxusmodernisierung ungerechtfertigt

Das Landgericht ließ schließlich den Einwand der Luxusmodernisierung nicht gelten. Es sei zu beachten gewesen, dass angesichts der großzügig geschnittenen Wohnung und der Lage in Schlachtensee die Wohnverhältnisse als gehoben anzusehen seien. Unter Berücksichtigung dessen sei das Vorhandensein eines Personenaufzugs für viele Mieter von großem Nutzen und habe keinen übertriebenen Luxus dargestellt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 916/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2015, Seite: 916
GE 2015, 916

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Dokument-Nr.: 21408 Dokument-Nr. 21408

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