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Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 19.02.2015
118 C 97/13 -

Nachbarstreit wegen Rasenroboter: Kein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs eines Rasenroboters

Keine wesentliche Lärmbelästigung des Nachbargrundstücks durch Rasenroboter

Kommt es durch den Betrieb eines Rasenroboters zu keiner wesentlichen Geräuschbelästigung des Nachbargrundstücks, so steht dem Nachbarn auch kein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs des Rasenroboters zu. Von einer unwesentlichen Lärmbelästigung ist vor allem dann auszugehen, wenn die Grenzwerte der TA Lärm eingehalten werden. Dies hat das Amtsgericht Siegburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer eines Grundstücks nutzten zum Rasenmähen einen Roboter. Dieser war unter Wahrung der Ruhezeiten zwischen 13 und 15 Uhr werktäglich von 7 bis 20 Uhr in Betrieb. Zudem musste der Roboter alle 60 bis 75 Minuten seine Ladestation aufsuchen und für 45 bis 60 Minuten seinen Akku aufladen. Nach dem Ladevorgang nahm der Roboter seine Tätigkeit wieder auf. Ein Nachbar fühlte sich von dem Roboter gestört. Er beklagte eine dauerhafte Lärmbelästigung und erhob daher Klage auf Unterlassung des Betriebs des Rasenroboters über eine Zeit von fünf Stunden hinaus.

Kein Anspruch auf Unterlassung des Roboterbetriebs

Das Amtsgericht Siegburg entschied gegen den Nachbarn. Er habe nach §§ 1004, 903 BGB keinen Anspruch darauf gehabt, die Betriebszeit des Rasenroboters auf fünf Stunden täglich zu begrenzen. Denn die Lärmbelästigung durch den Roboter habe die Nutzung des Nachbargrundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt. Es habe sich um eine im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis sozialadäquate Belästigung gehandelt. Der Nachbar habe daher den Betrieb des Roboters gemäß § 906 Abs. 1 BGB dulden müssen.

Unwesentlichkeit der Lärmbelästigung aufgrund Einhaltung der Grenzwerte der TA Lärm

Die Einstufung der Lärmbelästigung als unwesentlich begründete das Amtsgericht vor allem damit, dass der Betreib des Rasenroboters die Grenzwerte der TA Lärm eingehalten habe. Der Roboter habe nach den Ausführungen eines Sachverständigen während seiner Tätigkeit den maßgeblichen Wert von 50 dB (A) erheblich unterschritten. Lediglich bei geöffneten Fenstern oder im Freien sei der Roboter schwach bis sehr schwach hörbar gewesen, so der Sachverständige.

Kein Verstoß gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften

Durch den Roboterbetrieb seien nach Auffassung des Amtsgerichts auch keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt worden. So sei die ordnungsbehördlich verordnete Mittagsruhe eingehalten worden. Darüber hinaus erlaube § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Geräte- und Maschinenlärmverordnung den Betrieb von Rasenmähern an Werktagen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2015
Quelle: Amtsgericht Siegburg, ra-online (vt/rb)

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