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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15.10.2015
2 U 3/15 -

Mobilfunkanbieter darf auf maschinell erzeugten Rechnungen nicht Pauschalbetrag von 7,45 Euro für Rücklastschriften ausweisen

Verbot unzulässiger Allgemeiner Geschäfts­bedingungen darf nicht durch Programmierung von Rechnungssoftware zum Einzug eines Pauschalbetrags umgangen werden

Das Verbot, eine zu hohe Pauschale für Rücklastschriften in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen eines Mobilfunkvertrags zu verlangen, darf nicht dadurch umgangen werden, dass der Mobilfunkanbieter zwar die Klausel aus den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen entfernt, jedoch durch eine entsprechende Programmierung seiner Rechnungssoftware systematisch in Rück­last­schrift­fällen von seinen Kunden Kosten in Höhe von 7,45 Euro verlangt. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht und knüpfte damit an sein Urteil aus dem Jahre 2013 an, in dem es dem Mobilfunkanbieter untersagt hatte, in seinen Allgemeinen Geschäfts­bedingungen eine Schadenspauschale für Rücklastschriften zu verlangen, die der Höhe nach über die Bankgebühren und die Benachrichtigungs­kosten hinausging.

Im zugrunde liegenden Streitfall forderte der klagende Verbraucherschutzverein den Mobilfunkanbieter mit Sitz in Schleswig-Holstein auf, es zu unterlassen, durch eine entsprechende Programmierung seiner Rechnungssoftware systematisch in Rücklastschriftfällen von seinen Kunden Kosten in Höhe von 7,45 Euro zu verlangen. Der Mobilfunkanbieter hatte zunächst Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, nach denen er seinen Kunden im Falle einer Rücklastschrift eine Schadenspauschale zuletzt in Höhe von 10 Euro in Rechnung stellte. Durch Urteil vom 26. März 2013 untersagte ihm das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht diese Verfahrensweise, weil die Pauschale die Bankgebühren und die Benachrichtigungskosten überstieg. Daraufhin verwendete der Mobilfunkanbieter die Klausel nicht mehr, ließ aber seine Rechnungssoftware dahingehend programmieren, dass in Fällen einer Rücklastschrift seitdem bei den Kunden in der Rechnung ein Betrag in Höhe von 7,45 Euro aufgeführt ist, ohne dass dies in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt oder in einer Preisliste aufgeführt war.

Mobilfunkanbieter umgeht durch Vorgehensweise Verbot zur Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht untersagte es dem beklagten Mobilfunkanbieter, einen Pauschalbetrag für die Rücklastschrift von 7,45 Euro oder höher in maschinell erzeugten Rechnungen auszuweisen. Der Mobilfunkanbieter umgeht mit seiner Handhabung, dass der Senat ihm bereits zuvor rechtskräftig die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen bezüglich eines pauschalierten Schadensersatzes für Rücklastschriften untersagt hatte. Zwar stellt die Programmierung von Rechnungssoftware keine Allgemeine Geschäftsbedingung, sondern ein rein tatsächliches Verhalten dar. Der Mobilfunkanbieter umgeht damit jedoch das Verbot, unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, so dass eine "anderweitige Gestaltung" im Sinne der Vorschrift des § 306 a Bürgerliches Gesetzbuch vorliegt. Eine „anderweitige Gestaltung“ als Umgehung bestehender Verbote muss nicht notwendigerweise eine rechtliche Gestaltung sein. Entscheidungserheblich für den Senat ist, dass eine wirtschaftlich wirkungsgleiche Praxis durch die Programmierung der Rechnungssoftware vorliegt, die ebenso effizient wie die Pauschalierung von Schadensersatz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist und deren typischen Rationalisierungseffekt hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2015
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online

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