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Bundessozialgericht, Urteil vom 17.11.2015
B 1 KR 18/15 R -

Krankenkassen müssen vollstationäre Radiojodtherapie bezahlen

Medizinisch notwendige Therapie darf strahlen­schutz­rechtlich nur stationär erbracht werden

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Krankenkasse die Kosten für eine aus medizinischen Gründen erforderliche, vollstationäre Radiojodtherapie übernehmen muss.

Das Krankenhaus der Klägerin behandelte die an einer mehrknotigen Schilddrüsenvergrößerung leidende, bei der beklagten Krankenkasse Versicherte mit einer medizinisch erforderlichen Radiojodtherapie vollstationär, wie strahlenschutzrechtlich geboten. Die beklagte Krankenkasse lehnte eine Vergütung ab, da lediglich Strahlenschutz im Allgemeininteresse die vollstationäre Behandlung erzwinge. Das Sozialgericht hat die Beklagte zur Bezahlung verurteilt.

Vollstationäre Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich

Das Bundessozialgericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf Vergütung in Höhe von 2.836,39 Euro. Die vollstationäre Behandlung der Versicherten war im Rechtssinne aus allein medizinischen Gründen erforderlich. Hierfür genügt es, dass die Versicherte medizinisch dieser Therapie bedurfte und sie strahlenschutzrechtlich nur stationär erbracht werden darf.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2015
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Dr. Anette Oberhauser schrieb am 01.12.2015

Das Bundessozialgericht hat in dieser Entscheidung die besonderen Voraussetzungen der Einstandspflicht des Krankenkasse für die vollstationäre Behandlung präzisiert. Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus notwendig ist, da das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung erreicht werden kann. Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit besteht bei einem Krankheitszustand, dessen Behandlung aus medizinischen Gründen den Einsatz der besonderen Mittel eines Krankenhauses erforderlich macht. Die Durchführung der Radiojodtherapie setzt besondere personelle Fachkunde (Anwesenheit des ärztlichen Strahlenschutzbeauftragten, Personal mit Fachkunde im Strahlenschutz) sowie räumlich-apparative Mindeststandards voraus, die im konkreten Fall das behandelnde Krankenhaus vollumfänglich erfüllte. Die Kanzlei Dr. Anette Oberhauser kann Sie in allen Fragen des Medizin- und Sozialrechts kompetent beraten und vertreten.

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