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Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 05.10.2015
237 C 199/15 -

Moderni­sierungs­ankündi­gung erfordert konkrete, nachvollziehbare Angaben zur energetischen Beschaffenheit des Wohnhauses und der zu erwartenden Energieeinsparungen

Keine Duldungspflicht des Mieters bei fehlenden Angaben

Beabsichtigt ein Vermieter durch Moderni­sierungs­maßnah­men Energieeinsparungen zu erreichen, so muss die Moderni­sierungs­ankündi­gung konkrete und nachvollziehbare Angaben zur energetischen Beschaffenheit des Wohnhauses und der zu erwartenden Energieeinsparungen enthalten. Fehlen diese Angaben, sind die Mieter nicht verpflichtet, die Baumaßnahmen zu dulden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte der Vermieter von den Mietern einer seiner Wohnungen im Februar 2015 die Zustimmung zu geplanten Modernisierungsmaßnahmen. Diese beinhalteten eine Wärmedämmung der Fassade und die Erneuerung der Fenster, Balkontüren, sowie der Haus- und Hoftür. Dadurch beabsichtigte der Vermieter Energieeinsparungen. Die Mieter zweifelten eine solche jedoch an. Sie konnten nicht erkennen, dass durch die geplanten Maßnahmen nachhaltig Energie eingespart werden könne. Der Vermieter erhob schließlich Klage auf Duldung der Modernisierungsmaßnahmen.

Kein Anspruch auf Duldung aufgrund fehlender Angaben

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied gegen den Vermieter. Ihm habe kein Anspruch auf Duldung der Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 555 d Abs. 1 BGB zugestanden. Denn die Mieter haben aufgrund fehlender Informationen in der Modernisierungsankündigung nicht erkennen können, dass und weshalb es wegen der geplanten Maßnahmen zu einer nachhaltigen Energieeinsparung kommen sollte. Es haben konkrete, nachvollziehbare Angaben zu der energetischen Beschaffenheit des Gebäudes und dem Bestand der in dem Gebäude vorhandenen Fenster und Türen gefehlt.

Notwendigkeit konkreter, nachvollziehbarer Angaben der zu erwartenden Energieeinsparungen

Gemäß § 555 c Abs. 1 Nr. 1 BGB müssen Art und Umfang der jeweiligen Modernisierungsmaßnahmen in wesentlichen Zügen angegeben werden, so das Amtsgericht. Dazu gehöre bei einer behaupteten Energieeinsparung, dass dem Mieter mitgeteilt werde, aufgrund welcher konkreten Veränderungen des bestehenden Zustandes es zu welchen konkreten Energieeinsparungen kommen soll. Der Vermieter müsse grundsätzlich nachvollziehbare Einzelheiten zu voraussichtlichen Einsparungen darlegen. Nur so könne der Mieter eine sachgerechte Prüfung der beabsichtigten Maßnahmen vornehmen. Dieser Informationspflicht sei der Vermieter aber nicht nachgekommen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2015
Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (vt/rb)

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