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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.04.2006
9 AZR 369/05 ua. -

Erhöhung des Pflichtunterrichts kürzt Altersteilzeitentgelt

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTzG setzt ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis zwingend voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert. Richtet sich die Dauer der bisherigen Arbeitszeit nach der tariflichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten, ist die bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags geltende Stundenzahl für die gesamte Dauer der Altersteilzeit maßgebend.

Die Vereinbarung einer variablen, vom jeweiligen Verhältnis zur Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten abhängige Arbeitszeit ist ausgeschlossen. Wird die Arbeitszeit der Vollbeschäftigten während der Laufzeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erhöht, so erhöht sich daher die mit den Arbeitnehmern in Altersteilzeit vereinbarte Wochenstundenzahl nicht. Bemisst sich das dem Arbeitnehmer während der Altersteilzeit zu zahlende Arbeitsentgelt nach dem Verhältnis seiner Arbeitszeit zu der eines Vollbeschäftigten, verringert sich wegen des geänderten Berechnungsfaktors die Höhe seines Entgelts. Im öffentlichen Dienst gilt eine solche Berechnungsvorschrift, die auch während der Altersteilzeit anzuwenden ist.

Im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen wird die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte im Beamtenverhältnis durch Rechtsverordnung geregelt. Diese gilt auf Grund einer tariflichen Verweisung auch für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis. Im Zuge einer allgemeinen Erhöhung der Arbeitszeit für Beamte von 38,5 auf 41 Wochenstunden wurde die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte für alle Schulformen mit Wirkung zum 1. Februar 2004 um eine Wochenstunde erhöht. Den am Stichtag noch aktiven Lehrkräften in Altersteilzeit (Teilzeitmodell oder Arbeitsphase im Blockmodell) zahlt das Land seitdem ein entsprechend geringeres Entgelt (Beispiel: statt bisher Vergütung 12,5 zu 25 jetzt nur 12,5 zu 26 des Entgelts eines Vollbeschäftigten). Für die Freistellungsphase hat es angekündigt, spiegelbildlich zur Dauer der bis 1. Februar 2004 zurückgelegten Arbeitsphase das Entgelt wie bisher ungekürzt zu berechnen und lediglich den sog. Mindestnettobetrag nach dem geänderten Pflichtstundenmaß verhältnismäßig zu mindern.

Lehrer und Lehrerinnen aller Schulformen haben auf Zahlung der unverminderten Altersteilzeitvergütung geklagt. Ihre Klagen hatten vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts nur teilweise Erfolg. Das beklagte Land ist berechtigt, die Altersteilzeitvergütung für die restliche Laufzeit der Arbeitsphase und der entsprechenden Zeit der Freistellung wegen der Erhöhung der Pflichtstundenzahl zu kürzen. Allerdings ist der Neunte Senat der Auffassung des beklagten Landes zur Bemessung des sog. Mindestnettobetrags nicht gefolgt.

Vorinstanzen

LAG Düsseldorf, Urteile vom 16. Juni 2005 - 15 Sa 1737/04 ua.

LAG Hamm, Urteil vom 16. Februar 2005 - 3 Sa 1955/04 -

LAG Köln, Urteile vom 2. März 2005 - 7 Sa 1103/04 ua.

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der Leitsatz

Die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses setzt zwingend voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG). Richtet sich die Dauer der bisherigen Arbeitszeit nach der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten, ist ausschließlich die bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags geltende Stundenzahl für die Gesamtdauer der Altersteilzeit maßgebend.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/06 des BAG vom 11.04.2006

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