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Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 23.03.2016
3 K 446/15.MZ -

Fremdwerbeanlagen in Wohngebieten unzulässig

Werbung für andernorts ansässige Unternehmen oder deren Produkte laut Landesbauordnung nicht gestattet

Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass in Wohngebieten Werbeanlagen nur an Geschäfts- oder Betriebsstätten zulässig sind, nicht aber sogenannte Fremdwerbeanlagen, d.h. Werbung für andernorts ansässige Unternehmen oder deren Produkte.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, ein bundesweit Außenwerbung betreibendes Unternehmen, beantragte eine Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Plakatwerbetafeln im sogenannten Euro-Format (2,66 m x 3,66 m) in einer Gemeinde im Landkreis Alzey-Worms. Die Bauaufsichtsbehörde versagte die Baugenehmigung.

Werbeanlagen für nicht auf dem Baugrundstück ansässige Unternehmen unzulässig

Nach erfolglosem Widerspruch wies auch das Verwaltungsgericht die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz in Wohn- und Dorfgebieten nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig seien. Werbeanlagen für nicht auf dem Baugrundstück ansässige Unternehmen oder deren Produkte dürften in diesen gesetzlich aufgezählten Baugebieten nicht aufgestellt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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Urteile zu den Schlagwörtern: unzulässige | unzulässiger | unzulässiges | Werbeanzeige | Werbefläche | Werbung | Wohngebiet

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Dokument-Nr.: 22493 Dokument-Nr. 22493

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