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Amtsgericht Gummersbach, Urteil vom 12.07.2010
10 C 172/09 -

Recht zur ordentlichen Kündigung aufgrund unberechtigter Strafanzeige durch Wohnungsmieter

Nicht unerhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten durch Mieter

Stellt ein Wohnungsmieter gegen seinen Vermieter unberechtigt eine Strafanzeige, so verletzt der Mieter nicht unerheblich seine mietvertraglichen Pflichten. Der Vermieter kann daher das Mietverhältnis nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ordentlich kündigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Gummersbach hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Mieter einer Wohnung ihren Vermieter im Dezember 2009 unberechtigt wegen Betrugs bei der Staatsanwaltschaft angezeigt hatten, erhielten sie eine Kündigung. Das Strafverfahren wurde wegen mangelnden Tatverdachts eingestellt. Da sich die Mieter weigerten trotz der Kündigung auszuziehen, erhob der Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe wegen wirksamer ordentlicher Kündigung

Das Amtsgericht Gummersbach entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm habe nach § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zugestanden, da das Mietverhältnis gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam ordentlich gekündigt worden sei. Die Mieter haben durch die unberechtigte Strafanzeige ihre mietvertraglichen Pflichten nicht unerheblich verletzt. Dem Vermieter sei es deswegen nicht zumutbar gewesen, länger am Mietvertrag festzuhalten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2016
Quelle: Amtsgericht Gummersbach, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2010, Seite: 865
ZMR 2010, 865

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 22542 Dokument-Nr. 22542

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