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Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 06.07.2016
VerfGH 38/15 -

Organklage der AfD erfolgreich

Veröffentlichte Medieninformation gleicht einem "Boykottaufruf"

Eine auf der Homepage des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz veröffentlichte Medieninformation verletzt die Rechte des thüringischen Landesverbands der AfD auf Chancengleichheit im Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Grundgesetz und ist deshalb von der Homepage zu entfernen. Dies hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof entschieden.

Im hier zu entscheidenden Fall wurde am 20. Oktober 2015 auf der Homepage des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz unter der Überschrift "Keine Debatte um Sorgen, sondern Schüren von Hass" die Medieninformation Nr. 70/2015 veröffentlicht, die sich mit der für den nächsten Tag durch die AfD unter dem Motto "Asylkrise beenden! Grenzen sichern!" angemeldeten Demonstration befasste. Sie enthält neben teilweise stark herabsetzenden Werturteilen unter anderem eine an die Bürger gerichtete Aufforderung des Ministers, genau zu prüfen, ob sie sich für die Ziele der Demonstrationsanmelder einspannen lassen wollten.

Medieninformation verstößt gegen Neutralitätsgebot

Die in der Medieninformation enthaltene Aufforderung kommt in Verbindung mit den negativen Werturteilen einem "Boykottaufruf" gleich. Sie ist geeignet, die Bürger von einer Teilnahme an der Demonstration abzuschrecken, und beeinflusst so die Willensbildung der möglichen Versammlungsteilnehmer. Hierdurch verstößt sie gegen das Neutralitätsgebot und greift in die Rechte der AfD auf gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung ein, da die Durchführung von Demonstrationen ein wesentliches Werkzeug des politischen Meinungskampfes gerade auch der Opposition darstellt. Die von der Medieninformation ausgehende Beeinträchtigung ist nicht durch einen besonders zwingenden Grund gerechtfertigt, weder als zulässige Öffentlichkeitsarbeit auf der Grundlage der Kompetenz zur Staatsleitung noch nach dem Prinzip der streitbaren Demokratie.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2016
Quelle: Thüringer Verfassungsgerichtshof/ ra-online

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Kommentare (2)

 
 
Rechtsanwalt Dobke schrieb am 11.07.2016

Tja, offenkundig funktionieren ja noch wenigstens unsere Gerichte! Verwaltung und Gesetzgebung, also Exekutive & Legislative

lassen beim Bürger/IN, jedenfalls bei mir erhebliche Zweifel aufkommen, ob sie denn den Sinn einer/unserer Verfassung überhaupt verstanden haben oder einfach nur ignorieren?!

Mit Ihrem selbstgefälligen Gehabe scheinen sie mir nicht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu stehen. Die Gesellschaft hat erheblichen Diskussions-grundbedarf, der teilweise unterdrückt und teilweise "weggeschläfert" wird. Was ist aus der Bundesrepublik Deutschland nur geworden? Wie hoch muß der Leidensdruck bei den Mitbürgerinnen und Mitbürgern noch werden, is sie sich gegen die Menschen in der Politik, besser undemokratischen Machthaber mit Großdemonstrationen oder einem "Generalstreik" wenden?

Chiara antwortete am 11.07.2016

@Rechtsanwalt Dobke,

Zustimmung mit Einschränkung.

"Tja, offenkundig funktionieren ja noch wenigstens unsere Gerichte!"

Diese Aussage mag zwar auf das Thür. VerdGH zutreffend sein, bei vielen anderen Urteilen, z.B. BvR (2 BvR 2728/13, 2 BvR 2729/13, 2 BvR 2730/13, 2 BvR 2731/13, 2 BvE 13/13) oder AG Dachau (Urteilung wegen Eintrag in FB) sind Zweifel sehr berechtigt.

Noch ein Hinweis, welcher nicht zur Sache gehört, falls Sie wirklich ein RA sind, sollten Sie Ihre Kenntnisse der deutschen Sprache überprüfen und ggf. einen VHS Kurs besuchen.

Um es etwas deutlicher auszudrücken, Sie müssen nicht auf jeder Gendersau durchs Dorf reiten und wenn doch, dann bitte besser informieren.

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